Provider müssen die in Prospekten versprochene Verfügbarkeit von Smartphones auch einhalten. Wenn etwa laut Werbung ein Gerät sowohl in den Handyläden als auch im Onlineshop eines Anbieters erhältlich sein soll, muss diese Verfügbarkeit auch auf beiden Kanälen gegeben sein.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist auf folgendes Urteil des Landgerichts Bonn (Az: 16 O 25/16) hin: In dem Fall wollte eine Frau im Laden ein Handy kaufen, das laut Katalog für knapp 500 Euro ohne Vertrag in einem Aktionszeitraum entweder online oder in den Shops des Providers zu haben sein sollte. Obwohl sie den Shop während des besagten Zeitraums besuchte, wurde ihr dort mitgeteilt, dass das Smartphone in diesem und in allen anderen Shops der Stadt nur mit Vertrag verkauft wird.

Das sei nicht zulässig, urteilten die Richter. Bei dem nicht eingehaltenen Werbeversprechen handele es sich um eine Irreführung des Verbrauchers. Es entstehe der Eindruck, dass Kunden mit dem Angebot unter falschen Versprechungen in die Shops gelockt werden sollen, damit ihnen vor Ort ein anderes Smartphone oder ein Vertrag zum Handy verkauft werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  © dpa

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