Das Landgericht Mainz hat Google untersagt, den eigenen E-Mail-Dienst Gmail bei der Einrichtung von Android-Smartphones zu bevorzugen. Geklagt hatten die Anbieter GMX und WEB.DE.
Google darf seinen eigenen E-Mail-Service Gmail bei Android-Smartphones nicht mehr bevorzugen. Stattdessen muss der Technologiekonzern für die Erstellung eines Google-Kontos E-Mail-Adressen von alternativen Anbietern gleichberechtigt zulassen. Das besagt ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. August (Aktenzeichen 12 HK O 32/24).
Geklagt hatten im Oktober 2024 die E-Mail-Anbieter GMX und WEB.DE, vertreten durch ihre Muttergesellschaft 1&1 Mail & Media. Rechtliche Grundlage für die Klage ist der Digital Markets Act (DMA), der seit März 2024 gilt und die Koppelung von Gmail mit zentralen Plattformservices von Google wie Android verbietet.
Google muss Praxis unter Androhung hoher Geldstrafe beenden
Die für Handelssachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Mainz verpflichtete Google unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, seine bisherige Praxis zu beenden. Der Konzern muss künftig entweder das gleichberechtigte Erstellen von E-Mail-Adressen alternativer Provider direkt im Anmeldeprozess ermöglichen oder bei anderen Anmeldevarianten wie per Telefonnummer das automatische Generieren von sichtbaren und nutzbaren Gmail-Adressen unterlassen.
Im Verlauf des Verfahrens hatte Google bereits eine weitere Option angeboten: Seit Mai 2025 besteht die Möglichkeit, mit einer Telefonnummer ein Google-Konto anzulegen. Allerdings wird dabei automatisch im Hintergrund aus technischen Gründen wieder eine Gmail-Adresse eingerichtet. Dies ist laut Landgericht Mainz unzulässig. Zumindest müsste Google diese Option so gestalten, dass Nutzer die Gmail-Adresse weder sehen noch zum Schreiben und Versenden von E-Mails verwenden können.
Michael Hagenau, Geschäftsführer von GMX und WEB.DE, begrüßte die Entscheidung: "Dies ist ein gutes Zeichen für den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Verbraucher. Millionen Nutzer können sich künftig bewusst gegen Gmail und für einen europäischen Anbieter mit Datenspeicherung in einem europäischen Rechenzentrum und strengem Datenschutz entscheiden – ein spürbares Signal für digitale Souveränität."
Digital Markets Act als Grundlage des Urteils
Das Urteil stützt sich auf den Digital Markets Act der EU, der seit März 2024 in Kraft ist. Artikel 5 Absatz 8 des DMA verbietet es sogenannten "Gatekeepern" wie Google, ihre zentralen Plattformdienste mit weiteren Diensten zu koppeln, die zentrale Plattformdienste sind oder die Schwellenwerte dafür erreichen.
Das Android-Betriebssystem ist ebenso wie Google Play, YouTube und Chrome ein solcher Plattformdienst. Da Gmail die Schwellenwerte für zentrale Plattformdienste überschreitet, ist seine Bevorzugung und Koppelung mit den anderen Google-Diensten unzulässig.
Das Urteil des Landgerichts Mainz (Aktenzeichen: 12 HK O 32/24) vom 12. August 2025 ist bemerkenswert, da es eine der ersten konkreten Auswirkungen des Digital Markets Act für Endverbraucher darstellt. Während bisher die meisten bekannten Verfahren Wirkung in Entwickler- und Geschäftskunden-Kontexten gezeigt haben, kommt der DMA mit diesem Urteil erstmals im Alltag der Verbraucher an. (cze)