Berlin - Der Krieg in der Ukraine hält an. Darum hat das Bundesfinanzministerium entschieden, auch die Steuererleichterungen aufrecht zu erhalten, die Spender seit diesem Jahr haben, wenn sie mit ihrer Zuwendung Kriegsgeschädigte unterstützen.

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Wer bis zum 31. Dezember 2023 Spenden vornimmt, die an eine inländische, gemeinnützige Organisation mit einer solchen Ausrichtung gehen, braucht für die Steuererklärung nur den einfachen Zahlungsbeleg vorzuhalten. Das können etwa ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder ein Lastschrifteinzugsbeleg sein. Normalerweise werden Spenden steuerlich nur berücksichtigt, wenn eine Zuwendungsbestätigung des Zahlungsempfängers ausgestellt wurde.

"Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar und mindern die Steuerlast", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wer sie in der Steuererklärung an entsprechender Position angibt, minimiert damit sein zu versteuerndes Einkommen.  © dpa

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