Viele Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen. Nach Wiedereröffnung wurden die Verträge vieler Kunden ungefragt verlängert.
Fitnessstudios dürfen Verträge nicht einfach einseitig verlängern. Die Corona-Zwangspause ist kein Grund, die ausgefallenen Zeiten ohne Rücksprache mit dem Kunden an das Ende der eigentlichen Laufzeit zu hängen, erklärt die Verbraucherzentrale Bremen.
Es muss dem Kunden freistehen, ob er einer solchen kostenpflichtigen Verlängerung zustimmt oder nicht.
Fristgemäße Kündigung bleibt wirksam
Kündigungen zum ursprünglichen Vertragsende müssen Betreiber daher akzeptieren, wenn sie fristgemäß erfolgt sind. Mit Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit fällt auch die Beitragspflicht des Kunden weg.
Wer die Beiträge im Lastschriftverfahren bezahlt, sollte sicherheitshalber die Einzugsermächtigung widerrufen und zu Unrecht eingezogene Beträge über die Bank zurückbuchen lassen.
Grundsätzlich sollten Verbraucher alle Vereinbarungen mit dem Fitnessstudio schriftlich festhalten. Wer kündigt, sollte das Schreiben zur Beweissicherung per Einwurf-Einschreiben versenden oder den Brief direkt abgeben und sich den Empfang quittieren lassen. (spot/dpa)
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