Berlin - Wer häufig beruflich auf Reisen ist, hat in der Regel auch höhere Kosten für die Verpflegung vor Ort. Die Finanzämter gewähren für den Mehraufwand sogenannte Verpflegungspauschalen, die je nach Land unterschiedlich hoch ausfallen. Seit dem 1. Januar gelten angepasste Sätze. Sie können einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die jeweilige Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sofern ihr Arbeitgeber die Pauschale nicht bereits im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet hat.
Unternehmer, die viel auf Reisen sind, können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen.
Die Pauschalen richten sich nach den Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes. Sie sind außerdem abhängig von der Dauer des Aufenthalts. Bei Inlandsreisen gelten weiterhin 14 Euro bei einer über achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte. Bei ganztägigen Reisen sind es sogar 28 Euro.
Hat sich ein Reisender an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, gilt immer der Pauschbetrag für den ausländischen Staat, in dem er zuletzt war. Das gilt auch dann, wenn er sich an diesem Tag überwiegend im Inland aufgehalten hat, heißt es vom Bund der Steuerzahler. © dpa
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