Berlin (dpa/tmn) - Ob ausrangiertes Kinderfahrrad oder Omas alte Kommode: Wer seinen Keller entrümpelt oder gebrauchte, überflüssige Dinge verkauft oder versteigert, muss die Erträge daraus in der Regel nicht versteuern. Anders sieht es bei Wertgegenständen aus, die noch innerhalb eines Jahres mit Gewinn weiterverkauft werden. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin.
Es geht um Dinge, deren Wert sich auch steigern kann, wie Schmuck oder Antiquitäten, aber auch zum Beispiel Fußballtickets. Wer solche Güter selbst gekauft hat und innerhalb von zwölf Monaten mit Gewinn wieder verkauft, muss den Gewinn ab einer Höhe von 600 Euro in der Einkommensteuererklärung angeben. Als "sonstige Einkünfte" unterliegt er dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Regelmäßiger Verkauf kann schnell gewerblich sein
Das Finanzamt kommt auch ins Spiel, wenn jemand übers Internet dauerhaft, häufig und gezielt mit Gewinn verkauft. Genaue Zahlen, die eine klare Grenze zwischen privat und gewerblich ziehen, gibt es zwar nicht. Regelmäßiger Verkauf oder auch der gezielte Ankauf von Gegenständigen für den Weiterverkauf können aber Anhaltspunkte für ein Gewerbe sein.
Auch wer Neuware anbietet oder viele gleichartige Produkte, wer für Dritte verkauft oder einen professionellen Auftritt im Internet hat, kann ins Gewerbliche rutschen. Dann muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Je nach Einzelfall können Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Einkommensteuer auf den Internethandel anfallen.
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