Karlsruhe - Wer ein Guthaben im Sparbuch stehen hat, kann nicht in jedem Fall auf das Geld pochen - zumindest dann nicht, wenn die Bank glaubwürdig nachweist, dass es schon ausbezahlt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies in einem am Mittwoch (1. Februar) veröffentlichten Urteil die Klage einer Bankkundin aus dem Raum Baden-Baden zurück. Die Frau wollte mehr als 70.000 Euro ausbezahlt haben - so viel stand als Guthaben noch in ihrem alten Sparbuch.
Laut Gericht konnte die Bank aber nachweisen, dass der dazu bevollmächtigte Ehemann das Sparbuch 1998 auf telefonische Weisung aufgelöst und dass sie das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag für das Ehepaar als Festgeld angelegt hatte.
Laut OLG muss eine Bank zwar eine Auszahlung beweisen und darf sie nicht einfach verweigern, weil es länger keine Eintragungen mehr gab oder Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. In dem Fall stimmte aber nicht nur die Summe des Sparguthabens mit der Einzahlung auf dem Girokonto exakt überein. Damalige Bankmitarbeiter bestätigten auch die Richtigkeit der bankinternen Dokumente.
Das OLG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.