Steuern auf eine Erbschaft muss man selbst dann zahlen, wenn man das Erbe weiterleitet. Das muss aber nicht unbedingt ein Nachteil sein.
Wer ein Erbe antritt, muss dafür prinzipiell Erbschaftssteuer zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe das Vermögen weiterleitet. Diese Erfahrung musste ein Pfarrer machen, der ein Erbe an seine Kirchengemeinde weitergab.
Testamente gut durchdenken
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, erbschaftsteuerpflichtig (Az.: II R 4/17). Hätte die Kirchengemeinde hingegen direkt geerbt, wäre dies steuerfrei gewesen.
"Um solche Fallstricke zu vermeiden, sollten Testamente gut durchdacht werden", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Eventuell sollte auch ein Berater beigezogen werden, insbesondere, wenn es um größere Summen geht.
Pfarrer musste sein Erbe weitergeben
Im verhandelten Fall erbte der Pfarrer. Er leitete das Vermögen aber aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften an seine Kirchengemeinde weiter. Das Finanzamt setzte trotzdem gegen den Pfarrer Erbschaftsteuer fest. Dagegen klagte er. Durch die Anzeige beim Landeskirchenamt war der Pfarrer nämlich verpflichtet, das Erbe weiterzugeben. Wegen dieser Verpflichtung verlangte er, die Weitergabe als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und die Steuer auf null Euro festzusetzen.
Klage blieb erfolglos
Da sich aus dem Testament selbst keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe, konnte der Pfarrer zunächst über das Erbe frei verfügen, befand das Gericht. Die Weitergabe, die sich aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers ergebe, sei keine steuermindernde Tatsache. Nach dem Urteil bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, erbschaftsteuerpflichtig.
Steuerfreibeträge besser nutzen
Steuerlich vorteilhaft ist der verlängerte Weg, wenn dadurch die Steuerfreibeträge besser genutzt werden. Vererben beispielsweise die Großeltern eine Immobilie zunächst an ihre Kinder und schenken diese das Grundstück ihren Kindern, ist das vorteilhaft. Denn hier greifen jeweils die höheren Steuerfreibeträge für Kinder von 400.000 Euro, während bei einer direkten Schenkung der Immobilie von einem Großelternteil an die Enkel nur 200.000 Euro steuerfrei bleiben.
Soll hingegen eine kirchliche oder gemeinnützige Organisation letztendlich das Vermögen erhalten, ist der direkte Weg steuerlich meist günstiger, da diese Organisationen von der Erbschaftsteuer befreit sein können. (dpa/sob)
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