Die Coronakrise hat einen regelrechten Fahrrad-Boom ausgelöst. Immer mehr Menschen in Deutschland steigen von öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto auf die Drahtesel um. Wer sich ein neues Fahrrad anschaffen möchte, kann auf finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers setzen.

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Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen, wenn diese ein Fahrrad benötigen. "Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrrad aus dem Unternehmensbestand oder auch ein speziell für einen Mitarbeiter erworbenes Fahrrad, kann dies steuerbegünstigt erfolgen", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Fahrrad vom Arbeitgeber: So funktioniert die Übereignung

Die Übereignung des Fahrrades führt zwar grundsätzlich zu Arbeitslohn, aber der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. "Das ist vorteilhaft, weil mit der Pauschalversteuerung auf diesen Teil des Arbeitslohns keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und der zusätzliche Arbeitslohn keine Auswirkungen auf den Steuersatz hat", erläutert Nöll. Es entsteht keine sogenannte Progressionswirkung.

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So können die Steuern verteilt werden

Häufig trägt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, diese Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Voraussetzung für die günstige Pauschalversteuerung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird. Gehaltsumwandlungsmodelle profitieren nicht.

"Denkbar sind auch Gestaltungsmodelle, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten für ein neues Fahrrad teilen", erklärt Nöll. Kostet das gewünschte Fahrrad beispielsweise 1.500 Euro und der Arbeitgeber ist bereit, 1.000 Euro zu übernehmen, kann der Arbeitnehmer die Differenz von 500 Euro zuzahlen. Die pauschale Steuer von 25 Prozent fällt dann nur auf 1.000 Euro an.

Vorsicht bei E-Bikes

Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Fahrräder und E-Bikes gelten, die kein Kraftfahrzeug sind. Das E-Bike darf nur Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h unterstützen. Will der Arbeitgeber das Fahrrad dem Arbeitnehmer lediglich zur Nutzung überlassen, ist dieser geldwerte Vorteil komplett steuerfrei. Aber auch hierbei gilt: Es sollte sich um ein konventionell angetriebenes Fahrrad oder um ein E-Bike mit einer Leistungsunterstützung von maximal 25 km/h handeln. (spot/dpa)

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