Berlin - Wem im Zusammenhang mit einer Krankheit oder um wieder gesund zu werden, Kosten entstehen, kann diese unter Umständen von der Steuer absetzen. Nämlich dann, wenn die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Grenze überschreiten, die unter anderem vom Einkommen abhängt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio fallen aber nicht darunter.

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Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 9 K 17/21) des Niedersächsischen Finanzgerichts verweist der Bund der Steuerzahler.

In dem konkreten Fall wurde einer Steuerzahlerin mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen eine Wassergymnastik ärztlich verordnet. Um einen entsprechenden Kurs in einem nahe gelegenen Fitnessstudio belegen zu können, musste die Frau aber nicht nur die Kosten für den Kurs bezahlen, sondern auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen. In der Steuererklärung gab sie beide Posten plus Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung an.

Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, die Frau klagte dagegen.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Denn die Mitgliedsbeiträge des Fitnessstudios ließen die Richter tatsächlich nicht als außergewöhnliche Kosten gelten. Wohl aber die Beiträge für die Reha-Behandlung sowie die dafür angefallenen Fahrtkosten zum Fitnessstudio.  © dpa

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