Die ursprünglich Ende Oktober 2022 zur Abgabe fällige Grundsteuererklärung muss den Finanzämtern bis zum 31. Januar 2023 vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dann kommt zunächst ein Erinnerungsschreiben.
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Die Grundsteuererklärung muss bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden
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