Wiesbaden - Rechnung vergessen zu zahlen? Das kann immer mal vorkommen. Spätestens dann, wenn ihnen eine Mahnung ins Haus flattert, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher darauf aufmerksam werden und den schuldigen Betrag begleichen. Aber: Informiert das Unternehmen, bei dem die Schulden bestehen, mit der ausgestellten Mahnung auch gleich Schufa und Co.?

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Nein, teilt die Schufa, Deutschlands bekannteste Auskunftei, auf ihrer Webseite mit. Die Mahnung sei lediglich Erinnerung an die offene Forderung für Verbraucherinnen und Verbraucher - und werde darum eben nicht mit der Schufa geteilt.

Bevor Unternehmen offene Forderungen an die Auskunftei melden dürfen, müssen in der Regel diese weiteren Kriterien erfüllt sein:

  • Nachdem eine Rechnung fällig geworden ist, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein.
  • Zwischen der ersten Mahnung und dem Zeitpunkt der Meldung an die Schufa müssen mindestens vier Wochen liegen.
  • Auf die bevorstehende Übermittlung der offenen Forderung an die Schufa müssen Verbraucherinnen und Verbraucher mindestens in einer der Mahnungen hingewiesen worden sein.
  • Schuldnerinnen und Schuldner dürfen der Forderung zum Zeitpunkt der Meldung nicht widersprochen haben.

Schneller kann es mit der Meldung an die Schufa etwa dann gehen, wenn ein Urteil die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt hat oder Schuldnerinnen und Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt haben.

Wurde die Meldung über eine offene Forderung an Schufa und Co. berechtigterweise übermittelt, wirkt sich das negativ auf den Score aus. Dieser werde erst wieder besser, wenn die Zahlung beglichen und die offene Forderung als erledigt vermerkt sei, so die Schufa. Erst nach der endgültigen Löschung der Zahlung habe die Eintragung keinen Einfluss mehr auf den Score - das ist regelmäßig drei Jahre nach Begleichung der Forderung der Fall.  © Deutsche Presse-Agentur

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