Die Zahlungspflicht und Berechnungsgrundlage des Kindesunterhalts führen häufig zu Streit. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sorgt mit einem Urteil für Klarheit.
Gibt ein Elternteil an, keinen Unterhalt zahlen zu können, muss er oder sie einen Nachweis darüber vorlegen. Sollte sich im Anschluss nicht um ein ausreichendes Einkommen bemüht werden, wird der Unterhalt auf Grundlage eines fiktiven Einkommens berechnet. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az.: 13 UF 184/19) laut der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) entschieden.
Teilzeitbeschäftigte Mutter zahlte keinen Unterhalt
Im konkreten Fall hatte die Mutter für ihren Sohn, der beim Vater lebt, keinen Unterhalt gezahlt. Da sie nur eine Teilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden als zahnmedizinische Fachangestellte habe, könne sie das nicht, so die Frau.
Das sahen die Richter anders und verpflichteten sie zur Zahlung des rückständigen und laufenden Kindesunterhalts. Denn ausschlaggebend sei nicht das tatsächliche, sondern das mögliche Einkommen. Gegenüber ihrem Sohn habe die Mutter eine so genannte verschärfte Erwerbsobliegenheit. Wenn sie sich nicht genügend um ein ausreichendes Einkommen bemühe, müsse sie sich ein fiktives erzielbares Einkommen zurechnen lassen, so die Richter.
Unterhalt: So funktioniert die Rechnung für ein fiktives Einkommen
Weil Menschen mit verschärfter Erwerbsobliegenheit eine Tätigkeit mit bis zu 48 Wochenarbeitsstunden einschließlich Nebenjobs zugemutet werden könne, errechneten die Richter für die Frau ein fiktives Einkommen wie folgt: Sie könne durchschnittlich 32 Wochenstunden inklusive Nebentätigkeiten auch an drei Wochenenden arbeiten. Dabei reduzierten sie die Monatsarbeitszeit durch die Umgangstage mit ihrem Kind um vier Arbeitstage und ein Wochenende.
Das Gericht errechnete das dann mögliche Gehalt der Frau. Es lag abzüglich ihres Selbstbehalts 160 Euro über der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. (spot/dpa)
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