Karlsruhe (dpa/tmn) - Der Bedarf bei Schwangerschaft und Geburt ist vom Regelbedarf bei Hartz IV nicht umfasst. Beim ersten Kind hat man daher Anspruch auf eine Erstausstattung.

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Ein Anspruch kann sich aber auch bei einem zweiten Kind ergeben. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 12 AS 1866/17).

Der Fall: Die Frau bekam ihren ersten Sohn im Jahr 2013. Seit 2016 lebte sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten. Bis dahin hatte sie gemeinsam mit dem Sohn im Haushalt ihrer Mutter gewohnt. Die junge Frau wurde erneut schwanger und bekam im April 2017 einen weiteren Jungen. Ihr Antrag auf Erstausstattung für Säuglinge wurde abgelehnt. Das Jobcenter meinte, sie habe die Erstausstattung bereits beim ersten Kind erhalten. Diese sei drei Jahre aufzubewahren. Die Frau hielt dagegen, dass sie beim Auszug aus der Wohnung ihrer Mutter die Sachen nicht mitgenommen und die Mutter diese wiederum entsorgt habe.

Das Urteil: Die Klage der Frau auf eine erneute Erstausstattung war erfolgreich. Der neue Bedarf nach einer Erstausstattung sei hier aufgrund außergewöhnlicher Umstände begründet. Die Frau habe glaubhaft vorgetragen, dass die vor mehr als drei Jahren bewilligten Gegenstände nicht mehr vorhanden seien. Hierbei sei der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Mutter ausgezogen sei.

Das Jobcenter müsse allerdings nicht bei jeder erneuten Geburt eine Erstausstattung bewilligen. Die Weiterbenutzung einer Säuglingserstausstattung sei etwa zumutbar, wenn eine zweite Schwangerschaft unmittelbar auf die erste folge.  © dpa

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