Ihr Stromanbieter kündigt eine Preiserhöhung an? Prüfen Sie genau, ob sie berechtigt ist. Wenn nicht, können Sie gegen den Strompreis Widerspruch einlegen.

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Stromlieferanten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden 6 Wochen vor einer Preiserhöhung transparent und verständlich zu informieren – insbesondere auch über das Sonderkündigungsrecht, das ihnen in dem Fall zusteht. Die Briefform ist dafür vorgeschrieben. Wenn zuvor klar vereinbart, genügt auch eine E-Mail. Natürlich können Sie als Kunde eine Preiserhöhung einfach hinnehmen. In jedem Fall sollten Sie sich dann aber davon überzeugen, dass diese auch rechtmäßig erfolgt. Wer Kunde in der zumeist etwas teureren Grundversorgung ist, kann leicht davon profitieren, Tarife zu vergleichen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln – indem er Sonderkunde wird. Was Sie tun können, wenn die Preise steigen; und wann Sie als Kunde Widerspruch gegen den Strompreis einlegen können, lesen Sie im Folgenden.

Wichtiger Unterschied: Grundversorgung und Sonderkunden

Der sogenannte Grundversorger ist laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) jeweils der Energieversorger, der "die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet" mit Strom oder Gas beliefert. Häufig ist dies das örtliche Stadtwerk oder eines der großen Verbundunternehmen wie e.on, RWE, EnBW und Vattenfall, die auch die deutschen Hoch- und Höchstspannungsnetze besitzen. Privathaushalte, die von einem Grundversorger Strom oder Gas beziehen, sind je nach Tarif entweder sogenannte "Kunden in der Grundversorgung" oder "Sonderkunden".

Grundversorgungskunden vereinbaren keinen speziellen Tarif mit ihrem Grundversorger und beziehen Energie zu den sogenannten Allgemeinen Preisen, die meist hoch sind. Grundversorgungskunden können ihren Vertrag üblicherweise mit einer 14-Tage-Frist kündigen. Sonderkunden vereinbaren dagegen einen speziellen Tarif mit ihrem Grundversorger oder beziehen ihre Energie gar nicht erst vom diesem, sondern von einem anderen Anbieter. Oft profitieren Sonderkunden von deutlich günstigeren Preisen – häufig dafür aber bei längerfristiger Vertragsbindung.

Wann können Privathaushalte gegen neuen Strompreis Widerspruch einlegen?

Für eine Preiserhöhung gegenüber Sonderkunden muss eine wirksame Preiserhöhungsklausel im Vertrag enthalten sein. In der jüngeren Vergangenheit war dies jedoch häufig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat bisher fast alle Klauseln zur Preisanpassung, die ihm zur Entscheidung vorlagen, für unwirksam erklärt. Laut Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 ist eine Preisanpassungsklausel beispielsweise dann unwirksam, wenn die Preiserhöhung zwar mit gestiegenen oder neuen Steuern, Abgaben oder Umlagen begründet wird, dem Sonderkunden aber gleichzeitig sein gesetzliches Kündigungsrecht vorenthält.

Genau wie beim Grundversorgungskunden darf eine Preiserhöhung nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sachlich gerechtfertigt sein und gegenüber jedem Kunden plausibel dargelegt werden. Finden Sie die Begründungen Ihres Anbieters nicht nachvollziehbar, können Sie Einspruch gegen den neuen Strompreis erheben und können dann entweder den Klageweg beschreiten, um eventuelle Rückforderungen durchzusetzen. Oder Sie machen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, vergleichen die Tarife und Preise anderer Anbieter und wechseln zu einem günstigeren Versorger.

Transparenzprobleme und Prozesskosten-Risiko

Theoretisch können auch Grundversorgungskunden geleistete Zahlungen anteilig zurückverlangen – und zwar dann, wenn eine Preiserhöhung versteckte Gewinnanteile enthält. Dazu muss eine Preiserhöhung über die tatsächlich gestiegenen Bezugskosten hinausgehen, zu denen der Grundversorger Strom und Gas einkauft. Muss der Versorger also mehr für Strom und Gas bezahlen, darf er diese Kosten laut Gesetz an den Kunden weitergeben – geht es aber darüber hinaus, handelt es sich um unberechtigte Gewinne, und der Grundversorgungskunde kann seinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen.

Das größte Problem für den Grundversorgungskunden ist allerdings mögliche Intransparenz: Wie der Sonderkunde auch kann er zwar Rechnungen innerhalb von drei Jahren nach Erhalt widersprechen – allerdings muss der Grundversorger erst vor Gericht darlegen, ob und inwieweit eine Preiserhöhung gerechtfertigt war. Meist geht der Kunde also ohne die nötigen Informationen in einen Prozess hinein. Verliert er, trägt er die Prozesskosten. Neben einem begründeten Verdacht sollten deshalb auch eine Rechtsschutzversicherung und ein versierter Fachanwalt keinesfalls fehlen.

Musterbriefe für einen Widerspruch gegen den Stromvertrag

Auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale finden Sie neben weiteren Informationen auch eine Zusammenstellung verschiedener Musterbriefe, mit denen Sie Einspruch gegen Ihren Stromvertrag erheben können. Grundversorgungskunden und Sonderkunden erhalten dort passende Anschreiben-Vorlagen für verschiedene Preiserhöhungs-Szenarien © 1&1 Mail & Media

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