• Die offizielle Frist für den Wechsel der Kfz-Versicherung ist am 30. November verstrichen.
  • Viele Autofahrer haben aber auch nach der Kündigungsfrist noch Zeit, um die Versicherung zu wechseln.

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Durch das Sonderkündigungsrecht haben viele Autofahrer die Möglichkeit, auch nach dem 30. November ihre Kfz-Versicherung noch zu wechseln. Viele Versicherungen müssen für das kommende Jahr ihre Beiträge erhöhen. Das liegt an einer höheren Schadenquote bei inflationsbedingt steigenden Reparaturkosten. Ist das der Fall, haben Versicherte die Möglichkeit unabhängig vom Stichtag zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, wie das Vergleichsportal Verivox erklärt.

Ab wann gilt das Sonderkündigungsrecht?

"Die Preise für Autoversicherungen steigen auf breiter Front", sagt Wolfgang Schütz von Verivox. "Haben Versicherte erst im November eine Beitragserhöhung erhalten, können sie ihre Versicherung auch noch über den 30. November hinaus wechseln." Denn das Sonderkündigungsrecht gilt vier Wochen ab Erhalt der erhöhten Beitragsrechnung.

Preiserhöhungen sind aber nicht immer direkt erkennbar. "Jedes Jahr steigen zahlreiche Versicherte in eine höhere Schadenfreiheitsklasse auf. Für unfallfreies Fahren erhalten sie im Folgejahr einen höheren Schadenfreiheitsrabatt", erklärt Schütz. Wird vom Versicherer nicht der volle Nachlass gewährt, handele es sich um eine Preiserhöhung. Wichtig ist der Vergleichsbeitrag: Liegt die neue Prämie über dem Vergleichsbeitrag, haben Autofahrer ein Sonderkündigungsrecht.

Aber nicht nur bei einer Preiserhöhung kommen Versicherte aus ihrem Vertrag. Auch nach einem Schaden haben Autofahrer das Recht, ihren Vertrag zu kündigen. Auch wenn sich der Versicherungsnehmer oder der Halter eines Fahrzeugs ändert, kann die Versicherung noch nach dem 30. November gekündigt werden.

Sonderkündigungsrecht sollte geltend gemacht werden

Wer auf eine Sonderkündigung zurückgreifen möchte, muss dies in einem Schreiben auch geltend machen und ausdrücklich den Kündigungsgrund nennen. Außerdem ist das Eingangsdatum beim Unternehmen und nicht das Versanddatum für die fristgerechte Kündigung entscheidend.  © 1&1 Mail & Media/spot on news

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