Berlin - Steuererklärung gerade rechtzeitig abgegeben - und alles ist gut? Nicht unbedingt: Wenn der Steuerbescheid dann auf sich warten lässt, können Finanzämter trotzdem Verspätungszuschläge und Zinsen auf mögliche Steuernachzahlungen berechnen.
Eine neue gesetzliche Regelung bietet nun aber ein Schlupfloch, mit dem diese ganz eingespart oder zumindest reduziert werden können. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
"Um Zinsen zu verhindern, kann der Steuerzahler seine voraussichtlich zu zahlende Steuer bereits vorab an das Finanzamt überweisen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Wer also bei der Erstellung der Steuererklärung feststellt, dass sich voraussichtlich eine Nachzahlung ergibt, kann diese schon bezahlen, bevor der Steuerbescheid im Postfach oder Briefkasten landet. Wichtig ist dabei die Angabe der Steuernummer und des Verwendungszwecks - zum Beispiel: "Einkommensteuer 2020".
Finanzamt sollte über die Vorauszahlung informiert werden
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sollten das zuständige Finanzamt zeitnah nach Abgabe der Steuererklärung per Brief, Mail oder telefonisch darüber informieren, dass eigene Berechnungen die entsprechende Nachzahlung ergeben hätten und sie diese vor der Festsetzung freiwillig leisten möchten.
"Nimmt die Finanzbehörde die freiwillige Zahlung an, muss sie auf die Nachzahlungszinsen verzichten", sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Der Zinslauf für das Steuerjahr 2020 beginnt am 1. Oktober 2022. Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2021 beginnt zwar erst am 1. Oktober 2023, Verspätungszuschläge können laut dem BVL aber bereits ab dem 1. November 2022 festgesetzt werden.
Mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt endet der Verzinsungszeitraum. Für jeden Monat Verzug stellt das Finanzamt Zinsen in Höhe von 0,15 Prozent des Nachzahlungsbetrags in Rechnung.
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