Ob im Urlaub oder bei Unternehmungen, in manchen Situationen kann es vorkommen, dass der Personalausweis oder Reisepass als Pfand gefordert werden. Dabei ist die Rechtslage eindeutig.

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Ob Personalausweis oder Reisepass, beide Dokumente dienen nicht nur zur Feststellung der eigenen Person, sie enthalten auch sensible Daten, die nicht leichtfertig in die Hände Dritter gegeben werden sollten.

Schnell kann es im Urlaub oder bei Unternehmungen im In- und Ausland aber dazu kommen, dass Sie aufgefordert werden, ihre Ausweispapiere als Pfand zu hinterlegen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Einen deutschen Reisepass oder Personalausweis als Pfand zu hinterlegen, ist nach deutschem Recht unzulässig.

Personalausweis enthält persönliche Daten

Aufschluss über die Rechtsprechung gibt das Personalausweisgesetz, bereits in Paragraf 1, Absatz 1, Satz 3 heißt es: "Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben."

Grund dafür sind die auf dem Personalausweis hinterlegten Sicherheitsmerkmale sowie die mögliche Online-Verwendung, die dem Zugriff Dritter nicht preisgegeben werden dürfen, wie es bei den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW weiter heißt.

Einzige Ausnahme bilden hierbei Behörden, wie im Personalausweisgesetz weiter erklärt wird: "Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung." Fragt also beispielsweise ein Polizist oder eine Polizistin nach den Ausweispapieren, muss der Personalausweis vorgelegt werden und kann gegebenenfalls sichergestellt werden.

Eine weitere Ausnahme besteht in der Hotelbranche: Laut Bundesmeldegesetz Paragraf 29, Absatz 3 sind ausländische Gäste dazu verpflichtet, sich mit einem Ausweisdokument auszuweisen. Gemäß Paragraf 30, Absatz 2, Satz 2 ist das jeweilige Hotel wiederum dazu verpflichtet, die gemachten Angaben anhand des Ausweisdokuments festzustellen. Eine Grundlage zur Anfertigung einer Ausweiskopie besteht jedoch nicht.

Vorsicht auch bei Kopien des Personalausweises

Doch nicht nur bei der Herausgabe der Ausweispapiere ist Vorsicht geboten, auch beim Erstellen von Kopien des Personalausweises gibt es einiges zu beachten. Denn gelangt die Ausweiskopie in die falschen Hände, können sie für zahlreiche Betrugsmaschen missbraucht werden. Mit den gestohlenen Daten können Kriminelle Fake-Profile in den sozialen Netzwerken erstellen, Bankkonten eröffnen oder auch Verträge auf Ihren Namen abschließen.

Prinzipiell gilt daher, dass eine Ausweiskopie niemals an Dritte weitergegeben werden darf und auch als Pfand nicht zulässig ist. Als Pfandangabe können stattdessen ein Wertgegenstand, Geldbetrag oder Ihr Vorname, Nachname, Adresse und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments notiert werden, wie es von den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heißt. Wird eine Kopie dennoch verlangt, sollten Sie sich im Voraus über die Seriosität des Dienstes überzeugen und die Ausweiskopie als eine solche deutlich und dauerhaft kennzeichnen, wie es im Personalausweisgesetz Paragraf 20, Absatz 2 heißt.

Gelangt eine Ausweiskopie dennoch in die falschen Hände und Sie werden Opfer einer Betrugsmasche, sollten Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten und sich bei den entsprechenden Unternehmen, die beispielsweise Mahnungen oder Rechnungen geschickt haben, melden, um einen Identitätsdiebstahl anzuzeigen.

Vorbeugend können Sie ebenfalls regelmäßig das Internet durchsuchen, ob sich Hinweise auf etwaige Fake-Profile in den sozialen Medien zu Ihrer Person finden lassen und die entsprechenden Plattformen kontaktieren.  © 1&1 Mail & Media/spot on news

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