Hannover - Fitnessstudios dürfen ihre Mitgliedsbeiträge für Bestandskunden nicht ohne weiteres erhöhen. "Es kommt darauf an, was und in welchem Wortlaut es im Vertrag steht", sagt Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
"Preissteigerungen, die in den AGB gar nicht vorgesehen sind, sind unwirksam", sagt Menold. Mitglieder müssten von Anfang an wissen, dass es überhaupt zu einer Preisanpassung oder -erhöhung kommen könnte. "Wenn eine solche Klausel fehlt, ist eine nachträgliche einseitige Preisanpassung unwirksam." Gibt es eine solche Klausel sei zudem entscheidend, dass die einzelnen Kostenpunkte und deren Gewichtung in der Kalkulation der Mitgliedsbeiträge offen gelegt werden.
Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Anpassung
Grundsätzlich müsse eine Beitragserhöhung immer schriftlich mitgeteilt werden. "Wem also plötzlich und ohne Vorankündigung eine Pauschale oder sogar monatlich mehr abgebucht wird, sollte dem schriftlich widersprechen und die zu viel gezahlten Beträge unter Angabe einer Frist zurückfordern", sagt Menold. Bei einem SEPA-Lastschriftmandat könne darauf hingewiesen werden, dass dieses nur für die vereinbarte Summe gelte.
Ist die Beitragserhöhung allerdings rechtens und wurde korrekt mitgeteilt, haben Mitglieder laut der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht. Die Studios müssten auch darauf zwingend in Schriftform hinweisen und eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen setzen.
"Haben sie das nicht getan, müssen Kundinnen und Kunden die Erhöhung nicht zahlen", sagt Menold. Wer sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, sollte eines auch nicht vergessen: nämlich die Einzugsermächtigung zu widerrufen oder den Dauerauftrag zu kündigen. © dpa
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