Berlin - Einnahmen aus Preisverleihungen sind nicht immer steuerpflichtig. Wird etwa mit der Auszeichnung das Lebenswerk oder die Persönlichkeit eines Preisträgers ausgezeichnet, fällt keine Steuer an.

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"Preisgelder sind nur steuerpflichtig, wenn sie in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart, zum Beispiel dem Arbeitslohn, stehen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Über einen solchen Sachverhalt hatte kürzlich das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 1398/20 E) zu entscheiden. Ein Hochschulprofessor hatte aufgrund seiner Habilitation und den daraus resultierenden Vorträgen und erschienenen Fachbeiträgen einen Forschungspreis gewonnen.

Das zuständige Finanzamt versteuerte diesen als Einnahme. Der Hochschulprofessor ging gerichtlich dagegen vor und wandte ein, der Erhalt des Preises sei nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt und auch keine Gegenleistung für seine Professorentätigkeit gewesen.

Fälle müssen immer im Gesamtzusammenhang betrachtet werden

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Mannes nicht und begründete seine Entscheidung damit, dass das Preisgeld im weitesten Sinne mit seiner Anstellung als Professor zusammenhängt. Die Forschung und Publikation von Forschungsergebnissen gehörten zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer. Das Finanzgericht hat die Revision des Falls wegen der Gesamtbedeutung vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Bei der Beurteilung der Steuerpflicht kommt es laut dem Bund der Steuerzahler auf die Gesamtumstände und den Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und wissenschaftlicher Arbeit an. In einem anderen Fall seien etwa Preisgelder für eine Forschungsarbeit eines Arztes, die unabhängig von dessen beruflicher Tätigkeit in einem internationalen Forschungsprojekt erstellt wurde, schon als privat eingestuft worden und damit steuerfrei geblieben.  © dpa

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