Seitensprung-Kinder müssen auf das Erbe ihres Vaters mehr Steuern zahlen als eheliche Kinder. Aber warum?

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Seitensprung-Kinder haben im Gegensatz zu Stiefkindern oder ehelichem Nachwuchs einen massiven Nachteil: Beim Erbe sind sie schlechter gestellt, denn anstelle der Steuerklasse I gilt für sie, so das Erbschaftssteuergesetz, für Nachlass und Schenkungen des leiblichen Vaters die teurere Steuerklasse III.

"Biologische Abstimmung allein führt nicht zur Vaterschaft"

Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. In dem Fall hatte eine verheiratete Frau im Jahr 1987 mit einem anderen Mann eine Tochter gezeugt, der aber nie das Sorgerecht hatte.

"Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft", heißt es in der Entscheidung. Rechtlicher Vater ist der gehörnte Ehemann. Das finanzielle Nachsehen hat nun die Tochter.

Erbanspruch nur bei rechtlichen Vätern

Der Anlass: Der leibliche Vater schenkte seiner Tochter im März 2016 30.000 Euro, sein örtliches Finanzamt lehnte die günstigere Steuerklasse aber ab. Der Mann klagte gegen die Behörde und gewann auch in der ersten Instanz.

Deutschlands höchstes Finanzgericht kippte diese Entscheidung jedoch, weil der rechtliche Vater im Verhältnis zum Kind größere Verantwortung trägt, etwa die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt.

Steuergeheimnis gilt auch für Steuerprozess

Außerdem haben Kinder nur gegenüber ihren rechtlichen Vätern einen Erbanspruch. "Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen", heißt es in der Mitteilung des BFH.

Da das Steuergeheimnis auch für Steuerprozesse gilt, nennt der BFH grundsätzlich nicht die Identität der Kläger. Bekannt ist in dem Fall nur, dass er in Hessen spielte, da in erster Instanz das Hessische Finanzgericht zuständig war. (dpa/eee)

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