Schleswig - Sind die gemeinsamen Kinder die einzige Verbindung zum oder zur Ex? Wenn das Tischtuch zwischen ehemaligen Partnern zerrissen ist, haben Alleinerziehende in der Regel wenig Interesse daran, dass der oder die Ex im Todesfall Zugriff auf das hinterlassene Vermögen erhält. Wer nicht mit einem Testament vorsorgt, dem kann aber genau das passieren, warnt die Schleswig-Holsteinische Notarkammer.

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Denn stirbt eine alleinerziehende Person, geht das Sorgerecht für minderjährige Kinder regelmäßig auf den Ex-Partner über. Im Falle eines vorherigen gemeinsamen Sorgerechts geschieht das automatisch. Hatte der oder die Verstorbene das alleinige Sorgerecht inne, geschieht die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil laut Notarkammer immer dann, wenn es nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

Weil zum Sorgerecht auch die Vermögenssorge der minderjährigen Kinder gehört, kann der oder die Ex dann den Erbteil der gemeinsamen Kinder verwalten.

Verschiedene Szenarien mitdenken

Ein Testament kann das verhindern. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können darin zum Beispiel Hinweise hinterlassen, warum die Übertragung des Sorgerechts auf den lebenden Elternteil dem Kindeswohl widersprechen würde. Zudem kann darin ein Vormund ausgewählt werden, andere potenziell infrage kommende Vormünder können explizit ausgeschlossen werden.

Alleinerziehende mit einem gemeinsamen Sorgerecht können den überlebenden Ex-Partner in ihrem Testament zumindest von der Vermögenssorge ausschließen. Diese Regelung gilt der Notarkammer zufolge ausschließlich für den Vermögensteil, den das Kind vom verstorbenen Elternteil geerbt hat.

Wichtig: In ihrem letzten Willen sollten Alleinerziehende unbedingt auch den Fall bedenken, dass die Kinder nach ihnen versterben könnten, ohne eigene Kinder zu hinterlassen. Dann nämlich ginge ihr Vermögen auf den noch lebenden Elternteil über. Ein Umstand, der zerstrittenen Ex-Partnern nicht gefallen dürfte, sich aber durch eine testamentarische Vor- und Nacherbschaft verhindert lässt. Dazu muss eine alleinerziehende Person das Kind als Vorerben einsetzen und einen Nacherben bestimmen, der den Erbteil in dessen Todesfall erhält.  © Deutsche Presse-Agentur

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