Sie haben nur noch wenige Tage Zeit, um Ihre Steuererklärung einzureichen. Natürlich vorausgesetzt, Sie sind dazu verpflichtet. Dabei sollten Sie unbedingt die Fristen einhalten und die Unterlagen rechtzeitig abgeben schicken. Das müssen Sie beachten.

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Am 31. Juli ist es wieder so weit: Die ausgefüllten Formulare für die Steuererklärung 2019 müssen beim Finanzamt eingegangen sein. Wenn Sie Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein bekommen, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Da der letzte Februartag auf einen Sonntag fällt, müssen Sie die Erklärung spätestens bis zum 1. März einreichen.

Steuererklärung 2019 abgeben: Unbedingt die Fristen einhalten

Diese Fristen müssen von denjenigen eingehalten werden, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Alle, die nebeneinander mehrere Arbeitgeber hatten, müssen die Erklärung abgeben.

Auch wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) gewählt hat, müssen die Formulare ausgefüllt werden.

Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende. Außerdem müssen Sie die Steuererklärung abgeben, wenn Sie zusätzlich zum Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt haben. Das gilt auch dann, wenn jemand Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitslosen-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld.

Vier Jahre Zeit für freiwillige Abgabe

Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte sich rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist beim Finanzamt melden. Dabei können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Für verspätet abgegebene Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Für jeden angefangenen Monat Verspätung müssen Sie dann mindestens 25 Euro zahlen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben möchten, bleiben Ihnen nach dem Ende des jeweiligen sogenannten Veranlagungszeitraums noch vier Jahre Zeit. Für das Jahr 2019 kann die Erklärung also noch bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Da dieser Tag auf einen Sonntag fällt und der 1. Januar ein Feiertag ist, endet die Frist am 2. Januar 2024.

Steuererklärung beim richtigen Finanzamt abgeben

Steuerzahler können zwar grundsätzlich bei allen Finanzämtern ihre Steuererklärung einreichen. Allerdings muss sie dann erst noch an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Wer seine Erklärung zwar rechtzeitig, aber beim falschen Finanzamt abgibt, muss also damit rechnen, dass sie als verspätet zurückgewiesen wird.

Wenn Sie Ihre Erklärung erst kurz vor Ablauf der Frist abgeben, sollten Sie deswegen unbedingt prüfen, welches Finanzamt für Sie zuständig ist. Die Suche nach dem richtigen Finanzamt ist dabei nicht immer einfach. Auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern können Sie nach der für Sie zuständigen Stelle suchen.

Auf die Berufsbezeichnung achten

Machen Sie am Anfang Ihrer Steuererklärung präzise Angaben zu Ihrem Beruf. Der Status "Angestellter" ist dabei nicht ausreichend. Je nach Beruf lassen sich nämlich unterschiedliche Dinge steuerlich absetzen. So können beispielsweise Lehrkräfte Kosten für Schreibmaterialien geltend machen.

Präzise Angaben machen

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, die Steuererklärung einzureichen, kann sich die Abgabe trotzdem lohnen: Die meisten Arbeitnehmer können ihre Steuerlast erheblich mindern und mit der Erklärung sparen.

Vor allem, wenn Werbungskosten die Pauschale von 1.000 Euro überschreiten, sollten Sie diese steuerlich geltend machen. Die Summe kann unter anderem durch folgende Ausgaben schnell erreicht werden:

  • Arbeitsmittel (Laptop, Drucker)
  • Fachbücher
  • Fortbildungen
  • Dienstreisen
  • Fahrtkosten zur Arbeit
  • Beruflich veranlasster Umzug

Auch bei den Sonderausgaben können Sie einiges rausholen. Dazu zählen unter anderem:

  • Kinderbetreuung
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Haushaltshilfe, Betriebskosten)
  • Spenden
  • Beiträge für Versicherungen

Ein häufiger Fehler in diesem Zusammenhang sind pauschale Angaben, wie zum Beispiel 2.000 Euro für Handwerkerleistungen. Die jeweilige Leistung muss konkret nach Tätigkeit, dem durchführenden Unternehmen und den Kosten angegeben werden.

Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen, wie ein Umzug aus privaten Gründen, können Sie nur dann absetzen, wenn Sie eine Rechnung vorlegen und den Betrag nicht bar bezahlt haben.

Steuerbescheid nach Erhalt unbedingt prüfen

Seit diesem Jahr müssen Sie auf den Papiervordrucken der Steuererklärung 2019 weniger ausfüllen. Daten von Arbeitgebern, Rentenstellen, Krankenkassen oder Trägern von Sozialleistungen, die an das Finanzamt übermittelt worden sind, sind bereits hinterlegt. Der Steuerzahler muss die Daten also selbst nicht mehr eintragen. Die betroffenen Felder sind dunkelgrün markiert.

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch einreichen, müssen Sie allerdings weiterhin alle Daten ausfüllen. Nur so kann bereits im Voraus die Steuer berechnet werden. Außerdem können bestimmte Wahlrechte beispielsweise bei Eheleuten nur mit einer Probeberechnung wahrgenommen werden.

Nach Erhalt des Steuerbescheids sollten Steuerzahler diesen immer noch einmal sorgfältig auf Richtigkeit überprüfen. So gehen Sie sicher, dass die Daten auch korrekt übermittelt wurden. Fehlt etwas, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden.

Richtig Einspruch einlegen

Bei Fehlern haben Sie generell gute Chancen: Rund zwei Drittel der Einspruchsverfahren gehen zugunsten der Steuerzahler aus. Es ist im Prinzip einfach und auch kostenlos. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids schriftlich beim Finanzamt eingegangen sein. Steuerzahler können den Einspruch auch über ein Steuerprogramm elektronisch einlegen.

Ist ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), einem anderen Bundesgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig, reicht die Berufung auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens, um den Einspruch zu begründen. Auf den Seiten des BFH finden Sie entsprechende Musterverfahren.

Bei den Finanzgerichten der Bundesländer ist es ein wenig schwieriger. Angaben dazu finden Sie mitunter auf den Seiten der Gerichte. Beim Bund der Steuerzahler finden Sie eine Auswahl von interessanten Verfahren.

Wer Fehler zu seinen Gunsten feststellt, beispielsweise dass eine Rente oder Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis fehlt, ist dazu verpflichtet, das Finanzamt auf diesen Fehler hinzuweisen.

Verwendete Quellen:

  • dpa
  • Bundeszentralamt für Steuern: "Suche nach zuständigem Finanzamt"
  • Bundesfinanzhof: "Entscheidungsvorschau"
  • Bund der Steuerzahler: "Aktuelle Musterklagen"
  • steuernsparen.de: "Haus & Wohnung"
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