Für viele Bürger ist die Steuererklärung eine lästige Pflicht. Jedes Jahr müssen Unterlagen herausgesucht, mehrseitige Formulare ausgefüllt und Fristen eingehalten werden. Doch der Aufwand lohnt sich – oft winkt eine Steuerrückzahlung.
Zuerst die gute Nachricht: Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben. Wer ledig und Arbeitnehmer ist, zahlt jeden Monat seine Einkommenssteuer und ist unter Umständen von der sogenannten Veranlagungspflicht befreit.
Viele Arbeitnehmer müssen hingegen eine Steuererklärung erstellen.
Betroffen sind alle, die mehrere Arbeitgeber nebeneinander innerhalb des Jahres hatten, Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld beziehen und über den Lohn hinaus zusätzliche Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung, oder Renten haben.
Auch Verheiratete, die sich für Steuerklasse IV mit Faktor entschieden haben, oder bei denen ein Partner nach Steuerklasse V, oder VI besteuert wird, müssen eine Steuererklärung abgeben.
Steuerrückzahlung möglich
Selbst wenn keine Veranlagungspflicht besteht – die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich fast immer. Wer beispielsweise einen langen Arbeitsweg hat, oder viel Geld für die Kinderbetreuung zahlt, kann dies von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt zählt bei Prüfung der Steuererklärung alle Ausgaben zusammen und zieht die Summe vom Jahreseinkommen ab. Nur auf das, was übrig bleibt, müssen Steuern gezahlt werden. Daher winkt oftmals eine Rückerstattung.
Einnahmen und Ausgaben auflisten
Die Zeit der grünen Steuerformulare ist vorbei, heute stellen die Finanzämter die Vordrucke für die Einkommenssteuererklärung im Internet bereit.
Besonders praktisch ist ELSTER, die elektronische Steuererklärung. Mit der kostenlosen Software kann man seine Formulare direkt am PC bearbeiten und über das Internet abschicken.
Ob analog oder digital - jeder muss den vierseitigen Mantelbogen ausfüllen.
"Auf diesem Hauptformular werden allgemeine Informationen zu Name, Steuer-Identifikationsnummer und Kontonummer eingegeben", erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe VLH. "Dann gliedert sich die Steuererklärung in die Bereiche Einnahmen und Ausgaben."
In den ersten Bereich fallen Gehalt, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Im zweiten Teil werden Angaben zu Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen gemacht, die "abgesetzt" werden können.
Kosten für Vorsorge oder Krankheit absetzen
Steuerzahler dürfen bestimmte private Ausgaben als Sonderausgaben vom Einkommen abziehen, um Steuern zu sparen.
Dazu zählen Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise Beiträge für die Altersvorsorge und Kranken- und Pflegeversicherungen.
Als "Andere Sonderausgaben" gelten gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge oder Kosten für die erste Ausbildung.
Ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Ehepaare wird automatisch abgezogen. Bei höheren Ausgaben sollte unbedingt der Mantelbogen auf Seite zwei ausgefüllt werden.
Die Unterlagen sehen zudem die Angabe "außergewöhnlicher Belastungen" vor. Dazu zählen Kosten für schwere Krankheiten, Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern oder Unterhaltskosten für Ex-Gatten.
"Angerechnet werden die Ausgaben, die eine zumutbare Belastung überschreiten", betont Christina Georgiadis.
"Dazu berücksichtigt das Finanzamt die Einkünfte, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Die zumutbare Belastungsgrenze für ein kinderloses Paar mit Einkünften von 52.000 Euro liegt derzeit beispielsweise bei 2.455,30 Euro." Alle Ausgaben, die darüber liegen, können von der Steuer abgesetzt werden.
Berufliche Ausgaben anrechnen
Neben dem Mantelbogen gibt es eine Vielzahl an möglichen Anlagen.
Arbeitnehmer müssen in der "Anlage N" ihren Lohn eintragen und sollten sogenannte Werbungskosten geltend machen.
Dazu zählen alle Ausgaben rund um den Job wie Fahrtkosten, Fortbildungen, Arbeitsmittel oder Berufsbekleidung, Bewerbungskosten, Aufwände für eine berufsbedingte Zweitwohnung oder ein Arbeitszimmer zu Hause.
Das Finanzamt erkennt eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro automatisch an. Wer mehr für seinen Beruf ausgibt, sollte die Ausgaben individuell nachweisen.
"Einen Hinweis dafür, ob man über 1.000 Euro im Jahr liegt, kann die Berechnung der Fahrten zur Arbeit liefern", rät Christina Georgiadis.
"Für jeden gefahrenen Kilometer einer einfachen Fahrt dürfen Arbeitnehmer 30 Cent von der Steuer absetzen." Jeder, der mehr als 16 Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnt und 220 Tage im Jahr arbeitet, überschreitet die Grenze bereits.
Tipp: Alle Quittungen und Kassenzettel für beruflich bedingte Ausgaben bereits während des Jahres in einen Ordner heften. Am Jahresende die Summen addieren und in die Anlage N eintragen.
Wichtige Anlagen
Sparer müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Anlage "KAP" eintragen, Rentner haben die Anlage "R" auszufüllen und Angaben zu Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen zu machen.
Vermieter sind verpflichtet, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage "V" offen zu legen.
Eltern können in der Anlage "Kind" beispielsweise Betreuungskosten absetzen. In der Anlage "Vorsorgeaufwand" werden Angaben zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen oder zu Unfall- und Haftplichtversicherungen gemacht.
Früher verlangte das Finanzamt zusätzlich zu Mantelbogen und Anlagen die jeweiligen Nachweise. Seit 2017 kann die Steuererklärung ohne Belege abgegeben werden. Für Nachfragen müssen alle Quittungen jedoch aufbewahrt werden.
Fristen einhalten
Als Stichtag für selbst erstellte Steuererklärungen gilt in diesem Jahr letztmalig der 31. Mai. Ab 2019 ist dann bis zum 31. Juli Zeit. Ein Versäumen der Abgabefrist führt zur Erinnerung durch das Finanzamt.
Wird die neue Frist versäumt, drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgeld. "Die Steuererklärung für 2017 muss erst am 31. Dezember 2018 abgegeben werden", erklärt Christina Georgiadis von der VLH.
Wer Unterstützung braucht, wendet sich an Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine wie den VLH. Sie übernehmen die Erstellung der Steuererklärung und haben dazu mehr Zeit.
Der VLH ist ein eingetragener Verein, dessen Mitgliedsbeiträge sich nach Gehaltshöhe staffeln.
Übrigens: Wer nicht der Veranlagungspflicht unterliegt und die Steuererklärung freiwillig abgibt, kann die Unterlagen bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben.
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