Wer seinen Steuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt bekommt, sollte diesen genau prüfen und bei Fehlern rechtzeitig Einspruch einlegen. Der Aufwand lohnt sich in den meisten Fällen. Auch Rechnungen sollte man genau unter die Lupe nehmen und gegebenenfalls schriftlich widersprechen. Wir zeigen Ihnen wie.

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Viele erhalten in diesen Tagen ihren Steuerbescheid zurück und wundern sich darüber, dass die Erstattung der Einkommenssteuer zu klein ausfällt oder einzelne Posten gestrichen wurden. Wer sich benachteiligt fühlt, sollte aktiv werden und Einspruch einlegen.

Denn die Statistik des Bundesfinanzministeriums zeigt, dass zwei von drei Einsprüchen gegen Steuerbescheide erfolgreich sind.

So haben im Jahr 2016 über 3,32 Millionen Steuerzahler einen Einspruch gegen ihre Bescheide eingelegt. Rund 2,17 Millionen Fälle wurden durch sogenannte Abhilfe erledigt, das Finanzamt hielt die Einsprüche für gerechtfertigt.

Fehler erkennen

Bei der Prüfung des Steuerbescheids ist darauf zu achten, ob die Kosten, die man beispielsweise als Werbungskosten angesetzt hat, auch berücksichtigt wurden. Dabei hilft ein Blick ins Kleingedruckte.

"In den Erläuterungen des Steuerbescheids findet man Begründungen, warum bestimmte Posten nicht anerkannt oder warum sie gekürzt wurden", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Liegen Fehler vor, sollte man Einspruch einlegen. "Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist kostenlos", betont Nöll. Wird ein Steuerberater hinzugezogen, muss dieser entsprechend der Steuerberatergebührenordnung bezahlt werden.

Fristen einhalten

Für den Einspruch gegen den Steuerbescheid hat man einen Monat Zeit. Die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels auf dem Steuerbescheid plus drei Tage. "Nach dieser Dreitages-Frist gilt der Steuerbescheid als bekanntgegeben", erklärt Erich Nöll.

Ein Beispiel: Ist das Datum des Poststempels auf dem Steuerbescheid ist der 22. Juni 2018 beginnt die Einspruchsfrist mit dem 25. Juni und endet am 25. Juli 2018. Der Einspruch muss bis zum Ende der Frist beim Finanzamt eingegangen sein.

Einspruch schriftlich einreichen

Ein Anruf beim Finanzbeamten reicht nicht, der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingehen. Dazu genügt ein einfaches Schreiben. "Auf dem Einspruch muss lediglich erkennbar sein, wer den Einspruch eingelegt hat, nicht mal eine Unterschrift ist zwingend notwendig", erläutert Erich Nöll. "Die Steuernummer oder die Steuer-ID gewährleistet natürlich die eindeutige Erkennbarkeit."

Grundsätzlich sollte der Einspruch begründet werden. So ist beispielsweise anzugeben, dass angegebene Kosten bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Ein Einspruch kann fristwahrend zunächst auch ohne Begründung eingelegt werden mit dem Hinweis, dass die Begründung folgt.

Tipp: Wer sichergehen will, dass sein Einspruch fristgerecht ankommt, kann den Brief persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen.

Das Finanzamt prüft den Fall nach Eingang des Einspruchs erneut. Im besten Fall stimmt es zu und ändert den Steuerbescheid entsprechend. Bleibt die Entscheidung bestehen, erhält der Steuerzahler eine Rückantwort mit entsprechender Erläuterung.

Achtung: Ist laut Steuerbescheid eine Nachzahlung fällig, muss diese trotz Einspruch zunächst überwiesen werden. Wer mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, kann hingegen damit warten. Ist die Nachzahlung jedoch rechtens, kommen eventuell noch Zinsen hinzu.

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. empfiehlt folgende Inhalte:


EINSPRUCH


Bezug: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 20XX vom Datum des Bescheids und Steuernummer


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich gegen den o.g. Steuerbescheid frist- und formgerecht Einspruch ein.

Meine Begründung lautet wie folgt:

Ausführungen, warum man der Auffassung ist, dass der Bescheid falsch ist oder der Hinweis, dass die Begründung nachgereicht wird.


Bitte um Eingangsbestätigung.


Mit freundlichen Grüßen


Weitere Inhalte und Musterbriefe finden Sie auf den Seiten des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.


Widerspruch bei falschen Rechnungen

Nicht nur Steuerbescheide können fehlerhaft sein, Kunden finden gelegentlich auch zu hohe oder falsche Rechnungen in ihrer Post. "Bei ungerechtfertigten Forderungen sollten Verbraucher die Rechnung vorerst nicht bezahlen und dies dem Anbieter mitteilen", rät Esther Jontofsohn-Birnbaum, Fachberaterin für Verbraucherfragen bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V.

"Sie können hierzu unseren Musterbrief verwenden, welcher die Forderungen vollumfänglich zurückweist und vorsichtshalber eine Vielzahl von Rechten geltend macht."

Ein Widerspruch sollte die Rechnungsnummer, das Datum der Rechnung und den Betrag ausweisen. Dazu sollten Betroffene Name und Anschrift sowie die Kundennummer angeben. Der Widerspruch kann formlos beschrieben werden, es sollte jedoch in jedem Fall genau dargestellt werden, warum die Rechnung nicht akzeptiert wird.

Die schriftliche Reaktion ist wichtig, da mündliche oder telefonische Widersprüche später nicht nachgewiesen werden können. Auf der sicheren Seite ist man mit einem Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendeberichtsbestätigung.

Tipp: Unbedingt eine Kopie des Widerspruchs anfertigen. Wer Fragen zur Rechtmäßigkeit einer Forderung hat, kann sich an die Verbraucherzentralen der Bundesländer wenden.

Grundsätzlich sollte so schnell wie möglich Widerspruch eingelegt werden. "Bei einzelnen Vertragstypen, wie beispielsweise Telekommunikationsverträgen, können bestimmte Fristen gelten", weiß die Fachberaterin. "Hier muss die Rechnung innerhalb von acht Wochen beanstandet werden."

Durch Einlegen eines Widerspruchs erfährt das Unternehmen, warum der Kunde nicht zahlt. Eine sogenannte bestrittene Forderung wird im Normalfall nicht an einen Inkassodienstleister weitergegeben. "Ist dies doch der Fall kann eine Inkassoforderung mit dem Inkasso-Check der Verbraucherzentrale kostenlos online überprüft werden", erklärt Jontofsohn-Birnbaum. "Für eine entsprechende Reaktion halten wir ebenfalls Musterbriefe bereit."

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