In der Weihnachtszeit wird traditionell am meisten gespendet. Damit tut man nicht nur Anderen etwas Gutes, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die eigene Steuerlast mindern.
Gerade in der Weihnachtszeit zeigen sich viele Menschen großzügig. Spenden ist angesagt. Doch was den Bedachten nützt, kann auch den Spendern am Rande noch einen kleinen Vorteil bringen. Denn unter bestimmten Bedingungen sind Spenden von der Steuer absetzbar. Nur wie und in welchen Fällen?
Ganz einfach: Wer an eine gemeinnützige Organisation gespendet hat, trägt den Betrag in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres in der Anlage Sonderausgaben ein. Absetzbar sind Spenden bis zu einer Gesamthöhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte. Darauf weist Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hin. Übersteigen die Spendenzahlungen diese Grenze, kann der Rest ins Folgejahr vorgetragen und so zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden.
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Voraussetzung für die Anerkennung einer Spende als Sonderausgabe ist, dass sie freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgt ist. Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem so genannten Zweckbetrieb zugeführt werden.
Diese Nachweise braucht das Finanzamt
Unter einem Wert von 300 Euro genügt bei Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts ein vereinfachter Nachweis - etwa ein Kontoauszug. In Katastrophenfällen gilt das oft sogar für Beträge über 300 Euro. Bei größeren Spenden ist eine sogenannte Zuwendungsbestätigung notwendig. Die Nachweise sind dem Finanzamt erst dann nachzureichen, wenn es diese verlangt.
Die Spendenbescheinigung wird vom Spendenempfänger ausgestellt und kann auch elektronisch übermittelt werden. "Der Spender ist dann nur noch verpflichtet, den Beleg aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen", sagt Daniela Karbe-Geßler. Möchte das Finanzamt keine Nachweise sehen, sollten diese nach Bekanntgabe des Steuerbescheids trotzdem noch ein Jahr aufbewahrt werden.
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Bei Sachspenden sind in der Bescheinigung Alter, Zustand und Kaufpreis der einzelnen Gegenstände anzugeben. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert auf Basis des Markt- oder Verkehrswerts berechnet. Liegen hierzu keine Angaben vor, kann der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Dann sind ursprünglicher Kaufpreis, Alter und Zustand genau zu berücksichtigen und dem Finanzamt plausibel darzulegen. (ff/dpa)
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