Sitzen Sie schon an Ihrer Steuererklärung für 2018? Dann könnten Ihnen die folgenden Tipps helfen, damit die Rückzahlung vom Finanzamt dieses Jahr höher ausfällt.
Die Fahrtkosten zur Arbeit oder die Kosten für eine neue Brille von der Steuer abzusetzen, gehört zu den Klassikern, wenn man Geld vom Finanzamt zurückhaben möchte. Es gibt aber noch einige andere Posten, die eine Rückzahlung bringen können - und die weniger bekannt sind.
Es gibt vier große Bereiche, in denen Ausgaben zu einer Senkung des zu versteuernden Einkommens und damit zu einer Steuerrückzahlung führen können:
- Werbungskosten
- Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
Die Möglichkeiten, hier Geld von der Steuer abzusetzen, sind für Arbeitnehmer und Selbstständige sehr ähnlich.
Steuerspartipps: Kosten für den Hausmeister angeben
So können Mieter zum Beispiel die Hausmeisterkosten geltend machen. Um wie viel Geld es geht, verrät ein Blick in die Nebenkostenabrechnung.
Auch andere Dienstleistungen am, im und ums Haus, für die man als Mieter (mit)bezahlt, können angegeben werden: etwa Gartenreinigung, Winterdienst oder Schornsteinfeger.
"Manche Hausverwaltungen stellen Bescheinigungen darüber aus, welche Posten von der Steuer absetzbar sind", erklärt Isabel Klocke. Sie ist Abteilungsleiterin Steuerrecht und Steuerpolitik vom Bund der Steuerzahler.
Also: Am besten bei der Hausverwaltung nachfragen und die Beträge dann in der Steuererklärung unter dem Punkt "Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen" eintragen.
Ausgaben für Handwerker über mehrere Jahre verteilen
Zu "Handwerkerleistungen" gehört alles, was ein Mieter oder Eigentümer in seiner Wohnung oder in seinem Haus auf eigene Kosten machen lässt. Das betrifft kleinere Reparaturen ebenso wie den Aufbau eines neuen Dachstuhls oder die Sanierung eines Bads.
Die Ausgaben hierfür können in der Steuererklärung ebenfalls angegeben werden, sie werden sogar recht großzügig angerechnet.
Als Handwerkerkosten angeben lassen sich: Lohn, Anfahrtskosten, aber auch Maschinenkosten, zum Beispiel wenn für die Arbeiten eine Trocknungsmaschine oder Ähnliches eingesetzt werden muss.
Ausgaben für das Material hingegen nicht. Isabel Klocke rät, sich von den Handwerkern immer eine detaillierte Rechnung geben zu lassen, bei der diese Posten getrennt aufgeführt sind.
Die Ausgaben für Handwerkerleistungen werden vom Finanzamt recht großzügig angerechnet. Allerdings gibt es einen Maximalbetrag: Dieser liegt bei 6.000 Euro pro Haushalt und Jahr.
Deswegen lohnt es sich bei größeren Projekten wie einer Badsanierung, die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen.
"Die Steuerersparnis von 20 Prozent von 6.000 Euro, also 1.200 Euro, ist beachtlich", sagt die Beratungsstellenleiterin der Aktuell Lohnsteuerhilfe e.V., Gabriele Waldau-Cheema, unserer Redaktion. "Durch eine geschickte Verteilung und eventuell Teilzahlungen in zwei Kalenderjahren kann der Betrag verdoppelt werden."
"Außergewöhnliche Belastungen" bündeln
Während man die Ausgaben bei Handwerkerkosten also eher über mehrere Jahre verteilen sollte, ist bei den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen das Gegenteil der Fall: Sie sollten eher gebündelt werden.
Hier gibt es keinen Maximalbetrag, sondern einen Schwellenbetrag, unter dem nichts erstattet wird. Diese "zumutbare Eigenleistung" wird individuell berechnet und macht in der Regel ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte aus.
Zu den Klassikern unter den "außergewöhnlichen Belastungen" gehört der Kauf einer Brille, eines Hörgerätes oder ein teurer Zahnersatz. Aber auch Beerdigungskosten, die Kosten für eine Scheidung oder Krankheitskosten lassen sich absetzen. "Finanztip.de" hat eine Liste der von der Finanzverwaltung anerkannten Belastungen zusammengestellt.
Wegen der "zumutbaren Eigenleistung" ist es von Vorteil, teure Anschaffungen oder Leistungen gebündelt in einem Jahr anzusetzen. "Dann hat man zumindest eine Chance, die Grenze der zumutbaren Eigenleistung zu überschreiten", sagt Gabriele Waldau-Cheema.
Ist sie erst einmal überschritten, können sich auch Fahrten zum Arzt und Zuzahlungen bei Medikamenten auswirken.
Steuerberater und Rechtsschutz ansetzen
Der bekannteste Bereich mit dem wohl größten Sparpotenzial sind die Werbungskosten. Sie sind definiert als Ausgaben zum Erwerb, Erhalt und der Absicherung einer Einkunftsart, also des Jobs. Typischerweise werden hier Fahrten zur Arbeit angegeben, Kosten für Bewerbungen oder für Fortbildungen.
Laut Expertin Waldau-Cheema ist weniger bekannt, dass auch die Unfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und Steuerberatungskosten anteilig angesetzt werden können.
All das spielt nur eine Rolle, wenn die Werbungskosten insgesamt über der Pauschale von 1.000 Euro liegen, die ohnehin jedem Steuerzahler zusteht. Deswegen ist auch hier wichtig, dass größere Beträge, etwa für eine Fortbildung, wenn möglich auf einmal bezahlt und nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Neuen Computer zum Jahresbeginn kaufen
Der Kauf eines neuen Rechners für zu Hause fällt typischerweise ebenfalls unter den Punkt "Werbungskosten". Er sollte auf jeden Fall angegeben werden, selbst wenn der Computer nicht hauptsächlich für die Arbeit verwendet wird. "50 Prozent berufliche Nutzung werden auch anerkannt, wenn der Rechner nur gelegentlich für den Job genutzt wird", sagt Isabel Klocke.
Ein Computer ist in der Fachsprache ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Für solche Güter konnten bis vor einem Jahr maximal 410 Euro netto bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das hieß für den Kauf eines Rechners: Kostete er 900 Euro, musste dieser Betrag gestückelt werden, was natürlich die Chancen verringerte, über die 1.000-Euro-Grenze für die Werbungskosten zu kommen.
Inzwischen wurde der Höchstbetrag für GWG jedoch auf 800 Euro netto (952 Euro inklusive Mehrwertsteuer) angehoben. Unter Umständen können also die Ausgaben für einen 900-Euro-Rechner in einem Jahr angesetzt werden, was ja schon fast die kompletten 1.000 Euro der Werbungskostenpauschale wären.
"Unter Umständen" deshalb, weil der Betrag auf zwölf Monate aufgeteilt werden muss. Kauft man den Rechner also im Dezember, kann in dem Jahr nur ein Zwölftel des Betrages geltend gemacht werden. Der Rest lässt sich erst im Jahr darauf ansetzen.
Geschenktes oder Geerbtes eventuell auch absetzbar
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Gebäuden, aber auch Möbeln und Maschinen gibt es zudem die sogenannte "Fußstapfentheorie".
Sie besagt, dass diese Güter weiter abgesetzt werden können, auch wenn sie den Besitzer wechseln. Voraussetzung ist aber, dass sie unentgeltlich übertragen, also verschenkt oder vererbt wurden.
Wenn sich etwa jemand im Januar 2015 Büromöbel für 13.000 Euro gekauft hat, kann er jährlich 1.000 Euro von der Steuer absetzen, und das 13 Jahre lang.
Verschenkt er die Möbel in der Zwischenzeit zum Beispiel an seinen Sohn, der sie fortan für sein berufliches Arbeitszimmer nutzt, tritt dieser "in die Fußstapfen" des Vaters. "Der Sohn kann dann also statt des Vaters die 1.000 Euro pro Jahr bei den Werbungskosten geltend machen", erläutert Gabriele Waldau-Cheema.
Es sei denn, die Möbel werden unterm Jahr weiterverschenkt: Dann muss wieder zeitanteilig angesetzt werden. Wenn die Möbel also zum Beispiel im Mai übergeben werden, kann der Sohn im entsprechenden Jahr acht Zwölftel der 1.000 Euro geltend machen (für die Monate Mai bis Dezember), der Vater vier Zwölftel.
Verwendete Quellen:
- Telefoninterview mit Isabel Klocke, Abteilungsleiterin Steuerrecht und Steuerpolitik des Bundes der Steuerzahler
- Schriftliche Beantwortung von Fragen durch Gabriele Waldau-Cheema, Beratungsstellenleiterin der Aktuell Lohnsteuerhilfe e.V.
- Info-Material der Bundessteuerberaterkammer und des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH)
- Finanztip.de: Checkliste außergewöhnliche Belastungen
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