Berlin (dpa/tmn) - Mit dem Finanzamt legen sich die Wenigsten an. Manche aber wehren sich gegen Entscheidungen der Behörde, auch vor Gericht. An laufende Verfahren kann sich jeder dranhängen, der in einer ähnlichen Situation ist. Besonders lohnenswert sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Erster Schritt deshalb: Steuerbescheid prüfen. Erkennt das Finanzamt bestimmte Kosten nicht an, lohnt es sich, Einspruch einzulegen. Für den Einspruch gibt es eine Frist von einem Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, erklärt die Stiftung Warentest. In der Regel bedeutet das: das Datum des Bescheids plus drei Tage.
Gute Chancen hat, wer sich beim Einspruch auf ein laufendes Verfahren beziehen kann. Denn die Urteile können auch Auswirkungen auf andere Steuerzahler haben, erklärt der Bund der Steuerzahler. "Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Das bedeutet: Der umstrittene Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.
Anders ist es bei Verfahren in unteren Instanzen: Bei Prozessen vor Finanzgerichten können Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen zwar das Ruhen des Verfahrens beantragen. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, bleibt der Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung offen. Allerdings müssen die Ämter dem Antrag nicht entsprechen.
Mitunter enthalten Steuerbescheide auch einen Vorläufigkeitsvermerk für bestimmte Punkte. Der Grund: Diese Fragen sind rechtlich umstritten und sollen bis zu einer endgültigen Klärung von Amts wegen offengehalten werden. Eine Übersicht über die umstrittenen Punkte ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu finden.
Steuerzahler erfahren von Musterverfahren etwa auf der Homepage des BFH. Suchen lassen sich auch Fälle, die beim Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof liegen. Verfahren bei den Finanzgerichten der Länder finden sich mitunter auf den Internetseiten der Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hat auf seiner Internetseite genauso wie die Stiftung WarentestFälle aufgelistet. Ein Überblick:
- Entfernungspauschale: Gilt die volle Entfernungspauschale pro Arbeitstag, wenn die Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgen? Darf das Finanzamt etwa bei Schichtarbeit die Pauschale halbieren? Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) klagt vor dem BFH (Az.: VI R 3 42/17).
- Ausbildungskosten: Sind die Aufwendungen für ein Studium direkt im Anschluss an das Abitur Werbungskosten oder Sonderausgaben? Der Bund der Steuerzahler vertritt die Auffassung, dass diese Kosten zu den unbegrenzt abzugsfähigen Werbungskosten gehören. Entscheiden muss das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 24/14).
- Zinsen für Steuernachzahlungen: Das Finanzamt verlangt für Nachforderungen eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat. Ob dieser Zinssatz in Zeiten der Niedrigzinsphase noch gerechtfertigt ist, muss der BFH in einem Musterverfahren klären (Az.: III R 25/17).
- Fahrten ins Krankenhaus: Können die Kosten für Besuchsfahrten zum Ehepartner im Krankenhaus als außergewöhnliche Ausgaben steuerlich anerkannt werden? Diese Frage will die Lohi vor dem Finanzgericht München klären lassen (Az.: 13 K 681/17).
- Handwerkerleistungen: Die Rechnungen von Handwerkern erkennt das Finanzamt in der Regel an, wenn die Arbeiten im Haushalt vorgenommen werden. Was aber, wenn ein Teil der Arbeiten in der Werkstatt nötig ist? Diese Frage soll nach Klagen der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) vom Niedersächsischen Finanzgericht (Az.: 9 K 261/17) und dem Sächsischen Finanzgericht (Az.: 2 K 1066/16) beantwortet werden.
Literatur:
"Finanztest Spezial Steuern 2018", Stiftung Warentest 2018, 144 Seiten, Heft, 9,80 Euro
© dpa
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