Sturmtiefs treten in Deutschland meist mehrmals im Jahr auf. Umstürzende Bäume, herabfallende Äste und umherfliegende Gegenstände können dabei zu teuren Sturmschäden am Auto führen. Viele Autofahrer sind sich nicht im Klaren darüber, ob eine Versicherung bei solchen Schäden durch Unwetter zahlt.
In vielen Fällen müssen Sie jedoch überhaupt nicht Ihren Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Stattdessen können Sie unter bestimmten Bedingungen Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher geltend machen. Entscheidend ist hierfür, ob Sie den jeweiligen Verursacher identifizieren und dessen Verschulden nachweisen können.
Teilkaskoversicherung übernimmt Sturmschäden am Auto
Die Teilkaskoversicherung übernimmt alle Schäden durch herumfliegende Gegenstände, wenn zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 (Sturm) vorlag. Selbst dann, wenn Sie keine Schadenersatzansprüche gegen den möglichen Verursacher durchsetzen können (mehr dazu später), bleiben Sie also nicht auf den Reparaturkosten sitzen.
Zwar müssen Sie – falls mit der Versicherung vereinbart – die Selbstbeteiligung zahlen, es erfolgt jedoch keine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts. Beachten Sie aber, ob eine vertraglich vereinbarte Werkstattbindung besteht oder ob Sie eine Werkstatt Ihrer Wahl aufsuchen können.
Achtung: Vergessen Sie nicht, Sturmschäden am Auto innerhalb einer Woche der Versicherungsgesellschaft zu melden. In manchen Fällen müssen Sie das Vorliegen eines Sturms zum Schadenszeitpunkt sogar nachweisen. Dabei können Ihnen zum Beispiel Informationen des Deutschen Wetterdienstes helfen.
Wann nur die Vollkaskoversicherung hilft
Fahren Sie über Objekte, die aufgrund eines Sturms auf der Straße liegen, dann handelt es sich um einen selbst verschuldeten Schaden. Sofern vorhanden, hilft Ihnen dabei nur Ihre Vollkaskoversicherung.
Kollidieren Sie zum Beispiel mit einem umgestürzten Baum, der schon auf der Straße liegt, dann zahlt die Teilkaskoversicherung nicht. Das gilt übrigens nicht nur für umgestürzte Bäume oder herabgefallene Äste, sondern auch für herabgestürzte Dachziegel und Ähnliches.
Haben Sie mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, so wird diese in einem solchen Schadensfall fällig. Außerdem droht Ihnen die Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts.
Schadensersatz bei herabstürzenden oder umfallenden Objekten
Falls Sie gar keine Teilkaskoversicherung haben oder die Selbstbeteiligung und nicht versicherte Schäden geltend machen wollen, müssen Sie dem Schadenverursacher eine sogenannte Verkehrssicherungspflichtverletzung nachweisen.
Als Verursacher kommen je nach Szenario die Gemeinde, Straßenbetreiber, Haus-/Gartenbesitzer oder Mieter in Betracht. Beispielhaft haben wir für Sie einige Fälle zusammengetragen, die häufig im Zusammenhang mit Sturmschäden stehen.
Wenn herabfallende Dachziegel Ihr Auto beschädigen, können Sie sich an den Hauseigentümer wenden. Eine Verletzung von dessen Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Vernachlässigung von Kontrollpflichten vor. Etwa, wenn eine regelmäßige Dachbegehung nicht stattgefunden hat.
Auch Schäden durch umfallende Mülltonnen können zulasten des Hauseigentümers gehen. Dessen Haftpflichtversicherung muss zahlen, wenn die Mülltonnen nicht ordnungsgemäß gesichert waren oder nach der Leerung nicht unverzüglich zurückgestellt wurden. Schäden durch herabstürzende Blumentöpfe trägt die Privathaftpflichtversicherung des Mieters beziehungsweise des Bewohners.
Auch bei Sturmschäden am Auto durch ein umstürzendes Baugerüst können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Aufsteller des betreffenden Baugerüsts muss beweisen können, dass er alle möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Einsturzgefahr unternommen hat.
Ohne einen solchen Nachweis muss die Versicherung des Gerüstbauers einspringen. Ähnlich verhält es sich mit mobilen Verkehrszeichen. Hat der Aufsteller trotz Sturmwarnung nicht für eine größere Standfläche oder ausreichende Beschwerung gesorgt, muss er für entstandene Schäden haften. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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