Um einen Handtuchhalter oder einen Spiegelschrank im Badezimmer anzubringen, muss meist gebohrt werden. Das beschädigt allerdings die Fliesen. Und auch Farbe und Flecken können bleibende Schäden verursachen. Wer kommt in diesem Fall nach Ende des Mietverhältnisses für die Kosten auf?
Wenn ein Mieter im Badezimmer Handtuchhalter oder andere Gegenstände montieren möchte, stellen ihn die Fliesen an den Wänden häufig vor eine Herausforderung. Eigentlich darf die Mietsache nicht beschädigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass Schäden, die mutwillig oder grob fahrlässig verursacht worden sind, vom Mieter im Zweifel bezahlt werden müssen. Das erklärt die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 2/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
Sind Veränderungen dagegen durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden, muss der Mieter diese nicht verantworten.
Drei Fälle von beschädigten Fliesen
Farbe auf den Fliesen
Nicht jedem Mieter gefällt die Farbe der Fliesen an der Wand. Ohne Erlaubnis darf er sie allerdings nicht so einfach überstreichen. In dem Fall könnte der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Fliesen austauschen lassen und die Kosten müsste dann der Mieter tragen.
Das gilt nach Auffassung des Landgerichts Köln, wenn der Mieter nicht nachweisen kann, dass die Farbe an den Fliesen auch anders hätte entfernt werden können (Az.: 12 S 312/95).
Dübellöcher in den Fliesen
Besonders häufig gibt es Streit um Dübellöcher. Wie viele Löcher tatsächlich zulässig sind, ist allerdings nicht eindeutig geregelt.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Kassel sind 14 Löcher angemessen (Az.: 451 C 7217/95), das Landgericht Hamburg befand in einem Fall sogar 32 Löcher für zulässig (Az.: 307 S 50/01).
Fest steht jedenfalls, dass ein generelles Bohr- und Dübelverbot unwirksam ist. Das besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 10/92).
Flecken auf den Fliesen
Duschgel, Shampoo und Reiniger hinterlassen mitunter Spuren auf empfindlichen Natursteinfliesen. Das Amtsgericht Brandenburg befand, dass Mieter für solche Verfärbungen nicht automatisch aufkommen müssen (Az.: 31 C 179/14).
Es handelt sich hierbei um Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Bades entstanden sind. Außerdem waren die Fliesen in dem konkreten Fall nicht imprägniert und daher besonders anfällig. (ff/dpa)
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