• Wer in eine neue Wohnung einzieht, möchte sich die eigenen vier Wände so schön gestalten wie nur möglich.
  • Doch welche Arbeiten sind in einer Mietwohnung eigentlich erlaubt – und welche nicht?
  • Wir erklären, worauf Mieterinnen und Mieter achten müssen.

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Nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter hat das Recht, eine Wohnung zu modernisieren. Als Faustregel gilt dabei: Änderungen sollten immer rückgängig gemacht werden können und keine bleibenden Veränderungen zur Folge haben.

Alle anderen Eingriffe, insbesondere wenn sie in die Gebäudesubstanz eingreifen, erfordern die schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Diese sollten sich die Mieter unbedingt vor Beginn der Arbeiten einholen. Das gilt zum Beispiel für den Einbau einer Sauna sowie das Anbringen neuer Fliesen im Badezimmer oder in der Küche.

"Lassen sich eigenmächtig vorgenommene Umbauten nicht mehr in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen, kann der Vermieter vom ehemaligen Mieter Schadensersatz fordern", erklärt Jutta Hartmann, Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Deutschen Mieterbund.

"Auch wenn das handwerkliche Können des Mieters zu wünschen übrig lässt und Veränderungen unsachgemäß durchgeführt worden sind, hat der Vermieter grundsätzlich ein Recht auf die Übernahme der entstandenen Reparaturkosten." Sofern ein Mieter jedoch in der Lage sei, die Arbeiten professionell auszuführen, dürfe er alles, was nicht fest verbaut und problemlos wieder entfernt werden kann, handwerklich verändern.

Löcher bohren geht ohne Genehmigung

Obwohl man streng genommen in die Bausubstanz eingreift, dürfen Mieter ohne die Zustimmung des Vermieters Löcher in eine Wand bohren, um ein Regal oder ein Bild aufzuhängen. Beim Auszug kann der Vermieter jedoch verlangen, dass die Löcher wieder fachgerecht verschlossen werden.

Das Gleiche gilt für das Anbohren von Fliesen im Badezimmer, um Dübel zur Befestigung von Spiegeln, Handtuchhaltern oder ähnlichem zu setzen. Idealerweise sollten die Löcher im Bad zwischen den Fliesen in die Fugen gebohrt werden, damit man diese beim Auszug wieder verschließen kann.

Auch bei kleinen Umgestaltungen im Badezimmer benötigen Mieter keine Erlaubnis des Vermieters. Dazu gehören beispielsweise das Anbringen eines neuen Duschvorhanges oder Toilettensitzes. Auch der Austausch von Handtuchhaltern ist ohne Genehmigung erlaubt. Ebenso darf der Mieter ein anderes Türschloss einbauen, ein Hochbett installieren, Leichtbauwände setzen und eine transportable Duschkabine aufstellen.

Neuer Bodenbelag – ja und nein

Möchten Sie auf einen Bodenbelag einen weiteren legen, können Sie das ebenfalls tun. So können Sie beispielsweise anstelle des vom Vermieter zur Verfügung gestellten PVC-Bodens einen Teppichboden verlegen. Aber auch hier gilt: Der Vermieter kann beim Auszug auf die rückstandslose Entfernung des neuen Belags inklusive der Klebespuren bestehen.

Anders sieht es bei Parkettfußböden aus. Das Abschleifen und Versiegeln alter Parkettfußböden oder das Verlegen eines neuen Parketts berührt die Bausubstanz und ist somit genehmigungspflichtig. Weiterhin darf der Mieter die Spüle ausbauen, um eine eigene Einbauküche aufzustellen. Die vorhandene Spüle muss jedoch aufbewahrt und nach dem Auszug wieder eingebaut werden.

Freie Farbwahl für die Wände

Die Wände zu streichen ist ebenfalls ohne die Genehmigung des Vermieters erlaubt. "Auch bei der Farbwahl haben Mieter die freie Wahl, selbst wenn etwas anderes im Mietvertrag stehen sollte", weiß Hartmann.

Einfache Elektroinstallationsarbeiten können Mieter in ihrer Wohnung selbst machen, zum Beispiel eine Lampe anbringen. Wenn es sich jedoch um bauliche Veränderungen handelt, die in die Substanz der Mietwohnung eingreifen, dann ist wiederum eine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine neue Steckdose gesetzt und dafür die Leitung unter Putz gelegt wird.

Das ist im Außenbereich erlaubt

Auch im Außenbereich der Wohnung sind Verbesserungen möglich. So darf der Mieter seine Fenster mit Außenjalousien versehen, wenn die Interessen des Vermieters dadurch allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden. Er ist berechtigt, an seinem Balkon eine Vorrichtung zum Wäschetrocknen und einen unauffälligen Sichtschutz anzubringen. Mieter haben außerdem das Recht, Blumenkästen an ihrem Balkon anzubringen.

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"Wenn Sie unsicher sind, welche Arbeiten Sie in Ihrer Mietwohnung selbst machen dürfen und welche nicht, sprechen Sie am besten direkt mit Ihrem Vermieter", rät Hartmann. "So gehen Sie auf Nummer sicher und vermeiden mögliche Kosten und im schlimmsten Fall sogar einen Rechtsstreit."

Über die Expertin: Dr. Jutta Hartmann ist Sprecherin und Justiziarin des Deutschen Mieterbundes e.V. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Trier und promovierte zu einem mietrechtlichen Thema.

Verwendete Quellen:

  • Gespräch mit Dr. Jutta Hartmann
  • Pressematerial Deutscher Mieterbund
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