Insbesondere während der Corona-Krise legen Menschen viel Wert auf Privatsphäre auf dem heimischen Balkon. Die Errichtung eines Sichtschutzes erfordert allerdings die Zustimmung des Vermieters.

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Viele Menschen verbringen derzeit einen Großteil ihrer Zeit auf "Balkonien". Wer sich mit einem Sichtschutz vor neugierigen Blicken der Nachbarn schützen will, benötigt die Erlaubnis des Vermieters.

Privatsphäre auf dem Balkon: Kein Anspruch auf Genehmigung

Nur in Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, den Balkon abzuschirmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Wird bei dem Anbau eines Sichtschutzes die Fassade oder Balkonbrüstung angebohrt, so besteht immer eine Zustimmungspflicht des Vermieters. Der Mieter hat in der Regel auch keinen Anspruch auf Genehmigung eines solchen Umbaues.

Sichtschutzmatten an der Brüstung sind generell erlaubt

Genauso verhält es sich beim Anbringen eines Vorhangs zur kompletten Verhüllung des Balkons. Dies gehe über die vertragliche Nutzung des Balkons hinaus, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 48 C 2357/01).

Allerdings ist das Anbringen von sogenannten Sichtschutzmatten an der Balkonbrüstung ohne Erlaubnis des Vermieters möglich, wenn sie nicht über das Geländer hinausragen oder das Erscheinungsbild der Immobilie erheblich beeinflussen.

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(dpa/tmn/wag)

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