Die auf Tierrechte spezialisierte Anwaltskanzlei Fritz und DeineTierwelt erklären Dir, was Du tun kannst, wenn Dein neu gekaufter pelziger Mitbewohner gesundheitlich nicht dem Zustand entspricht, den Du erwartet hattest.
Sowohl im Online- als auch im stationären Handel sind die Rechte des Käufers sowie die Pflichten des Verkäufers hinsichtlich der Rückgabe des "Kaufgegenstandes" durch das Bürgerliche Gesetzbuch klar geregelt. Für online gekaufte Ware sieht der Gesetzgeber sogar ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vor. Dieses "Widerrufsrecht" bedeutet, dass der Kunde das Produkt ohne Angaben von Gründen zurückgeben und sich den Kaufpreis erstatten lassen kann. Ausnahmen davon sind Maßanfertigungen, verderbliche oder versiegelte Ware oder wenn hygienische oder gesundheitliche Bedenken vorliegen.
Für im stationär Handel gekaufte Ware sieht der Gesetzgeber zwar kein gesetzliches Rückgaberecht vor. Bei Mängeln oder Defekten an der Ware oder an Dienstleistungen kann der Kunde jedoch Gewährleistung einfordern. Dem Verkäufer steht somit das Recht auf Korrektur zu, etwa durch Reparatur oder Austausch. Rücktritt vom Kauf oder Schadensersatz kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Mangel nicht beheben lässt. Dieses "Gewährleistungsrecht bei Sachmangel" (§ 434 BGB) gilt zudem sowohl im Online- als auch im stationären Handel.
Aber was ist, wenn es sich nicht um ein technisches Gerät, sondern um einen neuen tierischen Mitbewohner handelt? Was ist, wenn Bello, Miezi, Bunny und Co. krank sind oder einen genetischen Defekt haben? Was ist, wenn zugesagte Impfungen gar nicht durchgeführt wurden? Die auf Tierrechte spezialisierte Anwaltskanzlei Fritz beantwortet auch diese Fragen auf ihrem Instagram-Kanal.
Für pelzige Mitbewohner gilt das Kaufrecht
Da das Kaufrecht keine "tierspezifische Vorschrift" vorsieht, kommen auch beim Kauf von tierischen Mitbewohnern die normalen Vorschriften eines Kaufvertrages zur Anwendung. Der Käufer hat Anspruch auf ein "mangelfreies", also in der Regel ein gesundes Tier. Bei Tieren zu Sport- oder Zuchtzwecken kann das aber mehr umfassen.
Ein "Mangel" kann zum Beispiel sein, wenn ein als Zucht-Fellnase verkaufter Hund nicht zu diesem Zweck eingesetzt werden kann. Aber auch, wenn der pelzige Mitbewohner an einer Krankheit oder einem körperlichen Defekt leidet und eine tierärztliche Behandlung notwendig ist. Grundsätzlich haftet der Verkäufer für sämtliche Mängel, auch wenn ihm diese nicht bekannt waren oder ihm keine Schuld daran trifft.
Pflichten der neuen Tiereltern
So wie jede gekaufte Ware nach Erhalt geprüft werden muss, sind auch die neuen Tiereltern dazu verpflichtet, ihre pelzigen Schützlinge nach der "Übernahme" einer ersten Prüfung zu unterziehen. Aus Beweisgründen kann dazu auch ein Tierarzt mit hinzugezogen werden. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer umgehend anzuzeigen (Mängelrüge). Unterlässt man dies, gilt der Kauf als genehmigt und die Mängel können später nicht mehr geltend gemacht werden.
Mängel, die man nicht sofort entdeckt oder die sich erst später bemerkbar machen – sogenannte "versteckte Mängel" — muss man nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Einzug des pelzigen Mitbewohners melden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Mängel gegenüber dem Verkäufer dann schriftlich anzuzeigen.
Mangel angezeigt — und dann?
Wird ein nachgewiesener Mangel fristgerecht angezeigt, hat der Käufer das Recht, eine Reduktion des Kaufpreises zu fordern (Minderung). Die Höhe der Minderung entspricht dem "aufgrund des Mangels verursachten Minderwert."
Von Wandlung spricht man, wenn der komplette Vertrag rückgängig gemacht wird. Die Wandlung führt zu einer Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen samt Schadensersatzforderungen. Beide Parteien müssen bei der Wandlung so gestellt werden, als hätte der Kauf des pelzigen Mitbewohners nie stattgefunden.
Der Verkäufer muss zusätzlich auch die Kosten erstatten, die dem Käufer unmittelbar wegen des Mangels entstanden sind. Das gilt auch, wenn der Verkäufer ein krankes Tier verkauft und durch dieses weitere Tiere des Käufers angesteckt werden. Wandlungsansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn der als gesund gekaufte tierische Mitbewohner infolge eines Mangels stirbt.
Denkbar ist auch, eine "Ersatzlieferung" zu fordern. Das kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn es dem Käufer gleichgültig ist, welches Tier er von einer bestimmten Rasse kauft. In diesem Fall spricht man von einem Gattungskauf.
Letztendlich kann auch eine "Nachbesserung" vereinbart werden. Das bedeutet, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen auf seine Kosten nachträglich durchführt. Das können zum Beispiel zugesicherte, aber nicht durchgeführte Impfungen sein. Doch Vorsicht: Ist diesbezüglich im Kaufvertrag nichts vereinbart, hat der Käufer aber keinen Anspruch auf Nachbesserung.
Unternehmen, Hobby-Züchter oder Privatperson
Entscheidend für die Haftung ist allerdings der Status des Verkäufers. Ober ein Verkäufer als Unternehmen oder Privatperson handelt, ist ausschlaggebend für mögliche Ansprüche. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gewährleistungsansprüche vertraglich sehr stark eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die gewerbliche Tätigkeit als Züchter erfordert eine Gewerbeanmeldung. Auch wenn sich Hobby-Züchter gerne als Privatpersonen ausgeben, können sie juristisch doch in die Kategorie des Unternehmers fallen. Diese zivilrechtliche Einstufung verlangt andere Pflichten als bei einer Privatperson. Gerichte stufen Hobby-Züchter erfahrungsgemäß oft als Unternehmen ein, auch wenn keine Gewerbeanmeldung vorliegt.
Wenn sich ein Hobby-Züchter also als Privatperson ausgibt und dies so im Kaufvertrag vermerkt, sollte ein Rechtsanwalt unbedingt prüfen, ob die Bedingungen eines Gewerbetreibenden oder einer Privatperson vorliegen. Ein Käufer hat dadurch möglicherweise vollkommen andere Ansprüche, sollte sich herausstellen, dass der neue tierische Mitbewohner krank ist oder dass ihm wichtige Impfungen fehlen.
Doch auch wenn sich ein Verkäufer selbst als Hobby-Züchter einstuft, so kann er die Gewährleistung nicht ausschließen. Entsprechende Klauseln im Kaufvertrag können somit ungültig sein. Käufer sollten daher unbedingt prüfen, ob ein Verkäufer gewährleistungspflichtig ist.
Seriöse Verkäufer erkennen
Es ist wohl für den Haustierhalter, aber noch mehr für die neuen tierischen Mitbewohner ein traumatisches Ereignis, wenn sie plötzlich das gemeinsame Zuhause wieder verlassen oder Krankheiten aufwendig behandelt werden müssen. Achte daher beim Kauf eines neuen pelzigen Begleiters immer auf die Seriosität des Verkäufers. Kaufe niemals auf Märkten oder aus dem Kofferraum eines Autos.
Prüfe vor Ort, ob der Züchter liebevoll mit seinen Tieren und deren Nachwuchs umgeht. Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Züchtervereinigung ist ebenfalls meist ein gutes Zeichen. Ebenso wie ein ordentlich geschlossener Kaufvertrag. Überdenke Deine Kaufentscheidung gut und ziehe auch die örtlichen Tierheime in Betracht. Denn die oftmals ehrenamtlich arbeitenden Pfleger und Pflegerinnen freuen sich mit jedem ihrer tierischen Schützlinge, wenn eines von ihnen mit Dir in ein neues und liebevolles Zuhause gehen darf. Rund 70 Prozent der angebotenen Hunde in unserem Tiermarkt kommen aus dem Tierheim und dem Tierschutz. Falls Du fragwürdige Verkäufer vermutest, melde sie uns bitte unter tierschutz@deine-tierwelt.de! © Deine Tierwelt
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