• Die Arbeit im Homeoffice wird mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ab Mittwoch wieder verpflichtend.
  • Wo triftige Gründe das nicht zulassen, greift die 3G-Regel am Arbeitsplatz.
  • Was Arbeitnehmende und Arbeitgeber jetzt wissen sollten.

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Der Bundesrat hat am Freitag einstimmig dem geänderten Infektionsschutzgesetz von Bund und Ländern zugestimmt. Unter anderem sieht das Gesetz die Rückkehr ins Homeoffice für Arbeitnehmende ab Mittwoch vor. Wer aus triftigen Gründen nicht von zu Hause arbeiten kann, muss die 3G-Regeln am Arbeitsplatz befolgen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen:

Wer ist zur Arbeit von zu Hause verpflichtet?

Auf den ersten Blick gilt das Gleiche wie bei der letzten verpflichtenden Regelung zum Homeoffice vom 23. April 2021, die am 30. Juni 2021 ausgelaufen war: Laut neuem Infektionsschutzgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Beschäftigten "mit Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten" die Möglichkeit einzuräumen, von zu Hause zu arbeiten, sofern keine "zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen".

Solche Gründe könnten vorliegen, wenn Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten - etwa Schalterdienste bei nötigen Kunden- und Mitarbeiterkontakten oder Reparatur- und Wartungsaufgaben.

Für Beschäftigte wiederum gilt die Pflicht, die Arbeit im Homeoffice auszuführen, wenn von ihrer Seite keine Gründe dagegen sprechen. Laut Paragraf 28b des neuen Infektionsschutzgesetzes gilt das für Arbeitsstätten, an denen "physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können".

Homeoffice: Welche Ausnahmen gibt es?

Die Pflicht zur Arbeit von zu Hause besteht nur, wenn keine triftigen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. Darunter fallen aus Arbeitgebersicht etwa "betriebsbedingte Gründe", die zu "erheblichen Einschränkung der Betriebsabläufe" führen. Was darunter konkret fällt, muss aber dennoch häufig im Einzelfall geklärt werden.

Arbeitnehmende wiederum sind nicht dazu verpflichtet, von zu Hause zu arbeiten, wenn das mit nicht zumutbaren Umständen einhergeht – etwa wegen räumlicher Enge, Lärm oder schlicht, weil die technischen Voraussetzungen nicht dafür gegeben sind.

3G am Arbeitsplatz: Wie läuft das ab?

Im Gegensatz zur ersten Homeoffice-Regelung gilt jetzt zusätzlich die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Laut Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes darf man also – aus einem der oben angesprochenen Gründe – auch weiterhin im Betrieb arbeiten, muss dann aber entweder geimpft oder genesen sein oder einen negativen Corona-Test vorweisen können.

Geimpfte und Genesene müssen das belegen - zum Beispiel mit dem gelben Impfpass, ein Impfzertifikat über eine App oder ein Genesennachweis. Ungeimpfte, die nicht von zu Hause arbeiten können, müssen dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) vorlegen. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers ist möglich.

Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld, sollten die 3G-Regeln im Betrieb nicht eingehalten werden. Um das zu kontrollieren, ist es erstmalig auch erlaubt, den Impfstatus seiner Mitarbeitenden abzufragen.

Was gilt bei der 3G-Regelung außerdem für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind für die Überprüfung der Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten verantwortlich. Unternehmen sollen die 3G-Regeln täglich kontrollieren und dokumentieren. Wenn der Arbeitgeber einen Genesenen- oder Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können die jeweiligen Beschäftigten von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden. Arbeitgeber sollen zudem mindestens zweimal pro Woche kostenlose Tests anbieten.

Wirtschaftsverbände sehen viel Aufwand für Firmen. "Das neue Testregime stellt unsere Unternehmen vor große Herausforderungen", sagt Steffen Kampeter vom Arbeitgeberverband BDA. Die Regelungen zum Nachweis des Status schafften indes Rechtssicherheit. Die vorgesehene Speichermöglichkeit begrenze Bürokratie.

Was passiert, wenn sich Beschäftigte nicht an die 3G-Regeln am Arbeitsplatz halten?

Bei Verstößen drohen Beschäftigten Konsequenzen. Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Nachweis mitbringen und sich einem Test verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten. "Der Arbeitgeber braucht deshalb in diesem Fall keine Vergütung zu zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann", sagt der Arbeitsrechtler Gunnar Roloff.

Der Präsident des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, Stefan Wolf, sagte dem Fernsehsender Bild Live, wenn ein Arbeitnehmer sich partout weigere und das für einen längeren Zeitraum, biete er im Rahmen seines Vertrags seine Arbeitsleistung nicht mehr an. "Dann kann der Arbeitgeber fristlos kündigen."

Welche Kritik gibt es an den neuen Regelungen?

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber befürwortet 3G am Arbeitsplatz, stört sich aber an der Umsetzung: "Es hätte in den meisten Fällen gereicht, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überhaupt eine Kontrolle zu ermöglichen." Stattdessen seien die Unternehmen dauerhaft, flächendeckend und unter Androhung eines Bußgeldes zur Kontrolle verpflichtet.

"Die Vorgaben hätten klarer ausfallen können", meint auch der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink. Es bleibe viel Spielraum - etwa, ob Arbeitgeber täglich alle Beschäftigten kontrollieren müssten oder Stichproben genügten. Unscharf sei auch, ob Sichtkontrollen reichten, Listen angelegt würden oder ein Abgleich mit dem Personalausweis nötig sei. "Die Unklarheit geht zulasten der Beschäftigten", kritisiert Brink. Eine saubere Umsetzung bis Mittwoch sei nicht sinnvoll zu schaffen.

Auch Arbeitgeber beklagen die Fristen zur Einführung, besonders in Branchen, in denen sich die Umsetzung schwierig gestalten dürfte, etwa dem Bauhandwerk oder der Gebäudereinigung. "Binnen weniger Tage sind Kontrollen im großen Stil, etwa für Schichtarbeiter in der Produktion, nur schwer umsetzbar", sagt Kai Beckmann, Präsident des Bundesarbeitgeberverbands Chemie. "Wir wollen ja auch Staus an Werkstoren verhindern, die zu Infektionen führen könnten. Zugleich müssen Schichten in der Produktion vollständig besetzt sein." Er spricht von einer "Irrsinnskomplexität".

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Verwendete Quellen:

  • Bundesrat.de: "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
  • Bundestag.de: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
  • Material der Deutschen Presse-Agentur
  • Eigene Recherchen
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