Auch im Homeoffice müssen sich Arbeitnehmer an die vereinbarten Arbeitszeiten halten. Doch der Chef bekommt das nicht auf gleiche Weise mit wie im Büro. Darf er seine Mitarbeiter kontrollieren?
"Guten Morgen!" - "Bin kurz in der Pause" - "Mache jetzt Feierabend!": So ähnlich sieht das derzeit in vielen Unternehmenschats aus, wenn sich die Beschäftigten von zu Hause zur Arbeit an- oder abmelden.
Manche lesen aber womöglich auch nur stumm mit und setzen auf gegenseitiges Vertrauen, wenn es um die Arbeitszeiten geht. Sind sie eigentlich verpflichtet, sich zu an- und abzumelden?
"Prinzipiell hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, zu erfahren, von wann bis wann ein Arbeitnehmer arbeitet", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Und auch im Homeoffice sind die Arbeitszeiten nicht entgrenzt: Beschäftigte können in der Regel nicht einfach dann arbeiten, wann es ihnen am besten passt. "Die Arbeitnehmer sind auch zu Hause an die betriebsüblichen Zeiten gebunden", betont Schipp. Ein Verstoß könne aus seiner Sicht zu einer Abmahnung führen.
Chef kann Meldung per Chat verlangen
Wenn der Arbeitgeber wissen will, wann die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen und wann sie wieder in den Feierabend gehen, könne er also zum Beispiel durchaus verlangen, dass sie das jeweils per Mail oder in einem unternehmensinternen Chat kommunizieren.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Arbeitgeber für solche technischen Vorgaben aber dessen Zustimmung einholen. Im Zweifel müssen die genauen Regeln in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.
Neues Gesetz zur Zeiterfassung angedacht
"Daneben spielt auch noch ein dritter Punkt eine Rolle", ergänzt Schipp. So hat der Europäische Gerichtshof 2019 entschieden, dass Arbeitszeiten eigentlich durch technische Vorgaben kontrolliert werden müssen. "Es gibt Arbeitsschutzbestimmungen und die müssen auch überprüfbar sein, da kann es auch um den Schutz vor Selbstausbeutung gehen", informiert der Anwalt.
Denn was häufig übersehen wird: Die Arbeitszeiten dienen nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Schutz der Arbeitnehmer. Auch deswegen sei der Arbeitgeber dazu angehalten, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten - "und die Einhaltung der Arbeitszeiten zu kontrollieren", ergänzt Schippt.
"Zu seinen Verpflichtungen gehört es dann auch, etwaig bestehende Betriebsvereinbarungen, in denen die Arbeitszeiten festgelegt sind, durchzusetzen und natürlich auch dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden." Dazu zählen:
- die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden
- die täglich vorgesehene maximale Arbeitszeit.
"Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitszeiten eingehalten werden, was im Homeoffice natürlich nur bedingt möglich ist", erklärt der Fachanwalt.
In Deutschland sei noch nicht final entschieden, ob die EU-Entscheidung in Form eines eigenen Gesetzes umgesetzt werden müsse. Laut Schipp deutet sich aber an, dass es einen Gesetzesentwurf zur Zeiterfassung geben soll. "Und darunter fällt dann auch das Homeoffice", erklärt er. (dpa/af)
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