Kurzarbeitergeld soll Entlassungen in der Krise verhindern. Einen Teil des Verdienstausfalls übernimmt das Arbeitsamt. Welche Voraussetzungen für Kurzarbeit gelten und wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird.

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Bis Mitte März gab es nach Angaben der Arbeitsagentur bereits mehr als 76.000 Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schickten. Je länger die Coronakrise noch dauert, desto mehr werden wohl zu dieser Maßnahme greifen. Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Zahl noch auf rund 200.000 steigen wird.

Um die Wirtschaft zu stützen und Massenentlassungen zu verhindern, wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vom Gesetzgeber vorübergehend erleichtert. Diese Regeln gelten bis Ende des Jahres. Mit Kurzarbeit können Unternehmen die Produktion für einige Zeit herunterfahren oder ganz einstellen, ohne Mitarbeitern kündigen zu müssen. Das Arbeitsamt ersetzt den Kurzarbeitern einen Teil der Gehaltseinbußen.

Coronkrise: So berechnet sich das Kurzarbeitergeld

Kinderlose erhalten 60 Prozent des Verdienstausfalls. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. Wie viel das genau ist, hängt davon ab, in welchem Umfang die Arbeit reduziert wird, auch die Steuerklasse spielt eine Rolle. Denn das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettolohn.

Ein Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber zu 50 Prozent in Kurzarbeit geschickt. Vorher hat er im Monat 3.000 Euro brutto verdient, durch die Kurzarbeit sind es nur noch 1.500 Euro.

Netto, also nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben, hätte er dadurch etwa 830 Euro weniger auf dem Konto. Das Kurzarbeitergeld ersetzt bei ihm aber 60 Prozent des Verdienstausfalls, also rund 498 Euro. Die gleiche Rechnung für einen Arbeitnehmer mit Kind (Steuerklasse IV) ergibt ein Kurzarbeitergeld von etwa 560 Euro.

Schickt ein Unternehmen seine Mitarbeiter für einige Zeit komplett nach Hause, dann ersetzt das Arbeitsamt entsprechend den kompletten Nettolohn zu 60 oder 67 Prozent. Für den alleinstehenden Arbeitnehmer beträgt das Kurzarbeitergeld dann etwa 1.179 Euro. Würde er normal in Vollzeit arbeiten, läge sein Nettolohn bei etwa 1.965 Euro (bei 3.000 Euro brutto).

Die deutsche Rentenversicherung stellt einen Rechner zur Verfügung, mit dem sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes abschätzen lässt.

Freiwilliger Aufschlag

Auf das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt müssen Arbeitnehmer keine Steuern und Abgaben zahlen. Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung alleine.

Er ist auch dafür zuständig, die Leistung beim Arbeitsamt zu beantragen. Das einzige, was Arbeitnehmer tun müssen: Wer Kurzarbeitergeld erhält, ist verpflichtet, im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Außerdem kann ein Unternehmen nicht einfach so Kurzarbeit einführen. Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, dann muss er dem zustimmen. Ohne Betriebsrat braucht es die Zustimmung aller Arbeitnehmer, sofern es nicht bereits im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Dort findet sich auch bei manchen Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum Kurzarbeitergeld. So stocken manche freiwillig die Leistungen des Arbeitsamts auf.

Laut dem WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung zahlt die Deutsche Bahn ihren Mitarbeitern zum Beispiel 80 Prozent des Bruttolohns. Und in der Systemgastronomie erhalten Tarifbeschäftigte 90 Prozent ihres Nettolohns.

Wer Kurzarbeitergeld erhält

Damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann, müssen mindestens 10 Prozent der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein. In normalen Zeiten, in denen die spezielle Corona-Regel nicht gilt, liegt die Grenze bei 30 Prozent. Außerdem müssen Arbeitnehmer derzeit nicht erst ihre Überstunden abfeiern, bevor es Kurzarbeitergeld gibt.

Leistungen erhalten nur sozialversicherungspflichtig Angestellte, denn die Gelder werden aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Auch Leiharbeiter haben derzeit einen Anspruch darauf. Minijobber dagegen nicht. Das Arbeitsamt zahlt Kurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate.

Nebenverdienst bei Kurzarbeitergeld

Wer schon vor Beginn des Arbeitsausfalls einen Nebenjob hatte, darf dort auch weiterhin Geld verdienen. Denn das Kurzarbeitergeld soll einen Verdienstausfall reduzieren und nicht noch zusätzlich vergrößern. Suchen sich Kurzarbeiter in ihrer nun freien Zeit allerdings einen neuen Hinzuverdienst, dann wird dieses Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Es gibt allerdings eine Ausnahme, die auch mit den Erleichterungen in der Corona-Zeit eingeführt wurde: Ist der neue Nebenjob in einer systemrelevanten Branche, dann schmälert der Verdienst das Kurzarbeitergeld nicht. Allerdings nur solange das Gesamteinkommen dadurch nicht das ursprüngliche Einkommen übersteigt. Als systemrelevante Branchen zählen zum Beispiel der Gesundheitssektor, die Logistik oder der Lebensmittelhandel und die Lebensmittelproduktion.

Verwendete Quellen:

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung
  • Hans-Böckler-Stiftung: Kurzarbeitergeld: Tarifvertragliche Aufstockung auf bis zu 97 Prozent des Nettogehaltes – Nur wenige Branchen mit Regelung
  • Pressemitteilung Bundesagentur für Arbeit: Sehr starker Anstieg bei Kurzarbeit-Anzeigen (20.03.2020)
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe: Kurzarbeit und Steuer - kurz erklärt
  • Ihre Vorsorge: Kurzarbeitergeldrechner
  • Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
  • Deutscher Gewerkschaftsbund: Corona und Kurzarbeit: Was ArbeitnehmerInnen und Betriebsräte wissen müssen
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