Köln (dpa/tmn) - Wer in der Corona-Pandemie als Kontaktperson einer positiv auf das Virus getesteten Person gilt, muss in häusliche Quarantäne.
Für manche Beschäftigte bedeutet das: Sie können nicht zur Arbeit kommen, weil die Tätigkeit vor Ort im Betrieb stattfindet, obwohl sie grundsätzlich arbeitsfähig sind. Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann dazu verpflichten, von zu Hause aus zu arbeiten? Und welche Aufgaben dürfen einem dort auferlegt werden?
Grundsätzlich sieht Paragraf 28b (Abs. 7) des Infektionsschutzgesetz (IFSG) seit Einführung der "Bundesweiten Notbremse" nun vor, dass Arbeitnehmer ein Angebot auf Homeoffice annehmen müssen, wenn keine Gründe dagegen sprechen. "Dies würde auch bei einer Quarantäne gelten", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. "Anderenfalls würde der Arbeitnehmer nicht arbeiten, dann aber auch kein Gehalt bekommen." Dann steht Beschäftigten aber eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu.
Inhaltlich können dem Arbeitnehmer laut Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), auch alle Tätigkeiten zugewiesen werden, die der Arbeitsvertrag vorsieht.
Gegebenenfalls müssen Beschäftigte also auch andere Aufgaben übernehmen als sonst vielleicht üblich. Grundsätzlich gilt aber: Geringerwertige Aufgaben sind in der Regel nicht zulässig, sie müssen zum Beispiel in Hierarchie und Gehaltsstufe vergleichbar sein.
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