Hamburg (dpa/tmn) - In der Gastronomie ist das Trinkgeld häufig eine mehr als willkommene Aufstockung zum Lohn. Aber dürfen Servicekräfte das Geld direkt behalten?

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Grundsätzlich gilt: Das Trinkgeld steht dem Arbeitnehmer zu, der es erhalten hat, sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Zumindest, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Der Gast gebe das Trinkgeld freiwillig und würdige damit die Leistung der ihn bedienenden Servicekraft. Wünscht sich der Gast nicht ausdrücklich eine andere Aufteilung des Trinkgelds, darf die jeweilige Servicekraft das Geld behalten.

Trinkgeld muss nicht an Inhaber gehen

Inhaber oder Inhaberin eines Gastronomiebetriebs etwa können dann nicht verlangen, dass Beschäftigte das Trinkgeld an sie abgeben. Solche Regelungen sind laut Fuhlrott regelmäßig unwirksam. Selbst wer eine entsprechende Klausel unterschrieben hat, müsse einer solchen Anweisung nicht Folge leisten.

Was dem Arbeitsrechtler zufolge aber denkbar ist: Arbeitsvertragliche Regelungen, wonach das Trinkgeld unter den Beschäftigten verteilt wird. Dafür bedarf es aber das Einverständnis der Mitarbeitenden. "Einseitig können solche Regelungen nicht vorgegeben werden."

Keine Mindestvorgaben für Trinkgeld

Höchstens in Einzelfällen seien Regelungen erlaubt, das Trinkgeld auf das jeweilige Festgehalt anzurechnen. Hierbei darf aber insbesondere keine Verrechnung mit dem Mindestlohn erfolgen. Mindestvorgaben für Umsatz oder Mindestsummen von Trinkgeldern sind in keinem Fall zulässig.

Die gute Nachricht für Beschäftigte: Trinkgelder sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

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