Haben Sie trotz einer Gehaltserhöhung weniger Geld auf dem Konto? Dann sollten Sie mit Ihrem Chef in Verhandlungen treten. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Sachleistungen zu übernehmen oder für bestimmte Kosten aufzukommen.

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Wer eine Gehaltserhöhung in Aussicht gestellt bekommt, kann schnell enttäuscht werden: Sie kann sich auch negativ aufs Konto auswirken. Denn der Steuerabzug wird erhöht und dadurch kann weniger Geld zur Verfügung stehen als vorher.

Da kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber stattdessen über Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Kosten zu verhandeln. Dazu rät Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Welche Zuschüsse sind möglich?

Der Arbeitgeber kann beispielsweise einen Zuschuss zu den Gebühren des Kindergartens oder zu den Fahrtkosten zur Arbeit leisten. Der Vorteil: Solche besonderen Vergütungsbestandteile können innerhalb bestimmter Größenordnungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Das lohnt sich für beide Seiten: Diese Art der Gehaltserhöhung kommt direkt beim Arbeitnehmer an, da sie nicht zum großen Teil durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Der Arbeitgeber profitiere ebenfalls davon, erklärt der Rauhöft: Er spare Sozialversicherungsbeiträge.

Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit

Zuschüsse zur Kinderbetreuung oder zu Fahrtkosten sind bereits gängig. Noch weniger verbreitet ist die Möglichkeit, Barzuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes vom Arbeitgeber zu erhalten.

Dazu gehören etwa die Teilnahme an zertifizierten Maßnahmen wie Sport- oder Entspannungskurse, Gesundheits-Screenings oder Vorsorgeimpfungen sowie Kurse zur Gewichtsreduktion, zur Ernährungsberatung oder zum Suchtmittelkonsum.

Das ändert sich im Jahr 2020

2020 wird diese Maßnahme noch attraktiver: Der steuer- und sozialversicherungsfrei gewährbare Betrag erhöht sich von 500 auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr, erläutert Rauhöft.

Eine Steuerbefreiung gibt es aber weder für Barzuschüsse zu Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder im Sportverein noch zu Eintrittsgeldern für die Sauna oder das Schwimmbad.

Allerdings kann der Arbeitgeber solche Eintrittsgebühren oder Mitgliedschaftsbeiträge als Sachbezug bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuer- und abgabenfrei erstatten. Diese Grenze gilt für alle Sachbezüge pro Monat. (tae/dpa)

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