Die gesetzliche Unfallversicherung schützt alle Beschäftigten, wenn sie sich am Arbeitsplatz verletzen. Aber es gibt einige Ausnahmen: etwa bei Raucherpausen, auf der Toilette oder beim Einkaufen zwischendurch. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherung.

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Im Büro, auf der Baustelle oder im Handwerksbetrieb: An jeder dieser Arbeitsstellen können Unfälle passieren. Arbeiter und Angestellte in Deutschland stehen deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernimmt die Kosten, wenn am Arbeitsplatz etwas passiert. Dazu gehören etwa die Behandlungskosten beim Arzt oder Pflegegeld.

Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlichen Arbeitsplatz, sondern umfasst auch den Weg zum Betrieb – nicht aber, wenn jemand bei einem Unfall im Privatleben verletzt wird. Versichert sind auch Studenten und Schüler.

Um die Unfallversicherung muss sich ein Arbeitnehmer nicht kümmern: Jeder Beschäftigte ist automatisch gesetzlich versichert. Die Arbeitgeber müssen ihr Unternehmen bei einem Versicherungsträger anmelden und die Beiträge zahlen.

Aber nicht automatisch jeder Weg zum Arbeitsplatz ist versichert, und der Schutz gilt auch nicht durchgehend während der Tätigkeit im Betrieb. Bei Toiletten- und Raucherpausen oder dem Kantinenbesuch gibt es Ausnahmen.

Wann gilt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann verantwortlich, wenn ein Arbeitnehmer während einer Tätigkeit im Betrieb - diese Tätigkeit muss aber mit dem Beruf zu tun haben - einen Unfall erleidet, sowie bei Berufskrankheiten.

Die Versicherung ist auch für den Arbeitsweg zuständig. Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Helfer bei Unglücksfällen sind während ihres Unterrichts beziehungsweise Einsatzes ebenfalls durch die Unfallversicherung geschützt.

Was gefährdet den Versicherungsschutz?

Die Unfallversicherung zahlt nicht automatisch in jedem Fall. Ein Beschäftigter kann den Versicherungsschutz verlieren, wenn er etwa grob fahrlässig handelte, betrunken war oder die Weisungen des Arbeitgebers missachtet hat. Die Verletzung darf er außerdem nicht absichtlich herbeigerufen haben.

Wie sieht es mit den Wegen zur Arbeit aus?

Bei den Wegen vom und zum Betrieb muss man aufpassen: Der Schutz gilt nur dann, wenn der Beschäftigte den direkten und sinnvollen Weg zur Arbeit nimmt. Ausnahme: Unterbrechungen oder Umwege, zum Beispiel, weil man unterwegs schnell einkaufen geht oder tanken fährt.

Aber der Beschäftigte muss nicht unbedingt den kürzesten Weg nehmen, er hat die Wahl zwischen mehreren Strecken. So kann etwa eine Fahrt verkehrsgünstiger sein, auch wenn die Entfernung größer ist. Es ist außerdem egal, ob der Arbeitnehmer öffentlich unterwegs ist, das Auto, das Motorrad oder das Fahrrad nimmt oder zu Fuß geht.

Gilt der Versicherungsschutz auch in der Mittagspause?

Der Weg zur Kantine ist versichert, aber der Schutz beginnt und endet mit dem Gang durch die Kantinentür. Der Aufenthalt dort ist nicht versichert. Wer lieber daheim oder in einer Gaststätte isst, ist auf dem Weg dorthin ebenfalls versichert. Aber nur dann, wenn die Strecke und die Dauer angemessen sind im Verhältnis zur Pausenzeit. Innerhalb der Räume endet der Schutz.

Wer die Mittagspause nutzt, um zur Bank zu gehen oder andere private Dinge zu erledigen, ist ebenfalls nicht versichert. Einzige Ausnahme: Der Weg zum Bäcker oder zu einem anderen Laden, um Nahrungsmittel zu besorgen, aber auch nur der Weg selbst. Das Argument des Gesetzgebers ist, dass dies der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Spaziergänge in der Pause sind nicht versichert.

Was ist mit den Raucherpausen?

Bei der Raucherpause ist das Gesetz viel strenger als beim Weg zur Toilette oder zur Kantine. Grund: Die Zigarette zwischendurch ist eine persönliche Angelegenheit und hat nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. Das Essen in der Kantine dagegen ist notwendig, damit der Beschäftigte weiterarbeiten kann.

Mehrmals haben Gerichte schon entschieden: Bei Unfällen auf dem Weg zum Rauchen muss die Versicherung nicht zahlen. Eine Mitarbeiterin durchquerte eine Montagehalle, um draußen eine Zigarette zu rauchen. Dabei fuhr ihr ein Gabelstapler über den Fuß und verletzte sie schwer. Die Versicherung verweigerte die Zahlung – zu Recht, wie die Richter meinten.

In einem anderen Fall kehrte eine Mitarbeiterin in einem Pflegeheim von der Raucherpause zurück und stieß dabei mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verschüttete einen Eimer Wasser, die Frau rutschte aus und brach sich den Arm. Auch hier entschieden die Richter: Es bestand kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit, der Unfall ist nicht versichert.

Ist man beim Gang zur Toilette versichert?

Der Weg zu den Waschräumen und zurück zum eigentlichen Arbeitsplatz fällt unter den Versicherungsschutz, nicht aber der Toilettengang selbst.

Gilt der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug oder der Betriebsfeier?

Sowohl bei Betriebsausflug und Firmenfeier ist man gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung: Beide Events werden vom Arbeitgeber veranstaltet, es sind mindestens 20 Prozent der Beschäftigten anwesend, auch ein Unternehmensvertreter ist dabei.

Dann gilt der Schutz bei allen Tätigkeiten auf Ausflug oder Feier: beim Sport, beim Essen sowie für die Wege hin und zurück. Aber Vorsicht: Ist ein Mitarbeiter betrunken, kann der Versicherungsschutz entfallen. Auch mitfeiernde Familienangehörige sind nicht versichert.

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