• Die Infektionszahlen steigen, die Mutationen breiten sich aus, die Schulen sind aber offen.
  • Viele Eltern beunruhigt das. Doch darf ich mein Kind aus Sorge zu Hause lassen?
  • Warum sich ein Blick in die Regeln des eigenen Bundeslandes lohnen kann.

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Die Corona-Pandemie will kein Ende nehmen. Expertinnen und Experten sprechen von einer dritten Welle, doch die Schulen sind in weiten Teilen des Landes wieder geöffnet. Kinder sitzen in Klassenräumen, obwohl sie zu Hause vielleicht Kontakt zu Familienmitgliedern mit gesundheitlichem Risiko haben. Dürfen Eltern ihre Kinder zu Hause behalten und sich der Präsenzpflicht widersetzen?

Grundsätzlich gilt die Schulpflicht trotz der Corona-Pandemie weiterhin, erklärt der Verwaltungsrechtsexperte Matthias Ruckdäschel. In einigen Bundesländern ist die Präsenzpflicht aber aufgehoben. Wo sie gilt, müssten die Kinder im Zweifel in die Schule, so der Fachanwalt. "Es liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Eltern, die Kinder zu Hause zu behalten."

In der Regel würden die Einrichtungen mit einem geeigneten Hygienekonzept ihrer Schutzpflicht nachkommen. Auf den Websiten der Kultusministerien können sich Eltern genauer über die Hygienepläne informieren. Dazu zählen beispielsweise detaillierte Regeln zum Lüften, Reinigen von Oberflächen und Abstandhalten oder bei welchen Symptomen Kinder zu Hause bleiben müssen.

Ausnahmegenehmigung: Allgemeiner Hinweis auf Pandemie reicht nicht aus

"Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus gehört derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko", fügt der Rechtsexperte der AG Verwaltungsrecht in der Landesgruppe Bayern des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinzu.

Was können Eltern also tun? Wer Zweifel am Schulbesuch seiner Kinder hat, ist nicht chancenlos. "Man kann bei der Schule Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen", sagt der Rechtsanwalt. "Dabei ist es aber wichtig, wirklich in einer Ausnahmesituation zu sein." Ein allgemeiner Verweis auf die Pandemie reiche möglicherweise aus juristischer Sicht nicht aus. "Die Verwaltungsgerichte fordern hier eine atypische Sondersituation", so Ruckdäschel. Eine Ausnahme könne vorliegen, wenn die Kinder selbst ein erhöhtes Risiko haben oder wenn sich zu Hause andere gesundheitlich gefährdete Personen befinden.

So betont etwa das Ministerium für Schule und Bildung in Nordrhein-Westfalen, dass zwar prinzipiell Präsenzpflicht bestehe. "Es gelten jedoch auch weiterhin folgende Möglichkeiten zur Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern sowie zum Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben", informiert das Ministerium für Schule und Bildung.

Angst vor Corona-Ansteckung: Beurlaubung beantragen

Eltern müssen sich also mit den Regeln befassen, die in ihrem Bundesland gelten. So ist eine befristete Beurlaubung in Bayern beispielsweise bereits aus anderen Gründen möglich: "Das Hygienekonzept stellt einen umfassenden Infektionsschutz an unseren Schulen sicher", heißt es in einem Rundschreiben an Eltern vom 22. Februar, "wenn einzelne Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte) aber Angst vor Ansteckung haben und für sich ein individuell erhöhtes Risiko sehen, obwohl sie nach ärztlicher Einschätzung nicht zu einer Risikogruppe gehören, kann bei der Schulleitung ein Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen des Unterrichts gestellt werden."

Betroffene Schüler können in diesem Fall in den Distanz- statt Wechselunterricht gehen, ein Anspruch auf Distanzunterricht bestehe allerdings nicht. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Diese Möglichkeit zur Beurlaubung besteht zunächst befristet bis zum nächsten Öffnungsschritt. An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, dürfen die beurlaubten Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen." (af/dpa)

Verwendete Quellen:

  • dpa
  • Ministerium für Schule und Bildung in Nordrhein-Westfalen
  • Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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