Kaum hat der Regelbetrieb in den Schulen und Kitas wieder begonnen, da werfen die steigenden Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Eltern auch schon wieder Fragen auf. Was Erziehungsberechtigte jetzt wissen müssen – die wichtigsten Fragen im Überblick.
Der reguläre Schul- und Kitabetrieb läuft seit einigen Woche wieder, doch mit Beginn des Herbstes steigen auch in Deutschland wieder die Zahlen der Corona-Neuinfektionen. Was Eltern daher rund um Corona-Symptome, Arbeitgeberregelungen und Quarantäne-Bestimmungen wissen müssen, erfahren Sie hier.
Wann darf mein Kind nicht in die Kita oder Schule? Welche Symptome sind ausschlaggebend?
Im Herbst beginnt die Erkältungszeit, gleichzeitig zeigen auch immer mehr Corona-getestete unspezifische Symptome, das heißt die Anzeichen einer Erkrankung können ganz unterschiedlich sein. Einige Infizierte haben sogar kaum bis gar keine Beschwerden. Aus diesem Grund ist es nicht leicht, den Unterschied zwischen einer Erkältung, einem grippalen Infekt oder dem Coronavirus zu erkennen.
Die einzelnen Bundesländer regeln selbst, wann Kinder nicht zur Schule oder zur Kita kommen dürfen. Im NRW-Hygieneplan steht beispielsweise Folgendes:
- Bei Krankheitszeichen wie zum Beispiel Fieber, trockenem Husten und Atemproblemen sowie beim Verlust vom Geschmacks- und Geruchssinn sollten Schüler unbedingt zu Hause bleiben.
- Treten entsprechende Symptome während des Unterrichts auf, müssen die Kinder unverzüglich nach Hause geschickt beziehungsweise von ihren Eltern abgeholt werden.
- Bei einem einfachen Schnupfens ohne weitere Krankheitsanzeichen sollten Kindern zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Wenn während dieser Zeit keine weiteren Symptome auftreten, können sie wieder am Unterricht teilnehmen.
Hier ein paar Beispiele aus den anderen Bundesländern:
- Baden-Württemberg: Bei Kontakt mit einer infizierten Person vor weniger als 14 Tagen, Reiserückkehrer aus Risikogebieten mit oder ohne Symptome.
- Hamburg: Schnupfen ohne zusätzliche Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund aus den Kitas und Schulen.
- Schleswig-Holstein: Ein einfacher Schnupfen genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten beziehungsweise Halskratzen oder Räuspern sind kein Ausschlussgrund. Für einen Besuch ist weder ein ärztliches Attest noch ein negativer Virusnachweis erforderlich.
Frage 2: Wann soll/muss ich mein Kind testen lassen?
Treten Symptome auf – auch milde – wird Eltern empfohlen, sich zunächst telefonisch bei ihrem Haus- oder Kinderarzt zu melden. Dieser entscheidet dann, ob das Kind auf das Coronavirus getestet werden muss. Wenn die Praxis zu hat, können sich Eltern auch über den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter der Telefonnummer 116117 beraten lassen. Wurde ein Test durchgeführt, müssen die Kinder bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause bleiben.
Frage 3: Wann darf mein Kind nach einer Erkrankung wieder in die Kita oder zur Schule?
Auch das wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In manchen Ländern reicht schon ein symptomfreier Tag aus, in anderen wird ein negativer Corona-Test verlangt. Informieren Sie sich am besten direkt über die Corona-Hotlines des jeweiligen Bundeslandes, welche Regeln hier gelten.
Frage 4: Was ist, wenn es einen Corona-Fall an der Schule gibt?
Bei Meldung eines positiven COVID-19-Nachweises bei Personen in der Schule oder aus deren persönlichem Umfeld ist das Vorgehen mit dem zuständigen Gesundheitsamt sowie dem Ordnungsamt abzustimmen.
Auch wenn eine Lehrkraft an Corona erkrankt, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, in welchen Klassen die Lehrkraft unterrichtet hat und ob sie unter Umständen auch Kollegen angesteckt haben könnte.
Frage 5: Welche Regelung treffe ich am besten mit meinem Arbeitgeber, falls in den Herbstferien Corona-bedingt weniger Betreuung angeboten wird?
Idealerweise suchen Sie bereits im Vorfeld das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und überlegen mit ihm gemeinsam, wie Sie weiter vorgehen und das Problem lösen können. Gegebenenfalls könnten Sie für diesen Zeitraum Ihre Stunden reduzieren oder flexiblere Arbeitszeiten aushandeln. Unter Umständen erlaubt es Ihnen Ihr Chef auch, während der Herbstferien im Home Office zu arbeiten, falls das in Ihrer Firma bisher nicht üblich war.
Alternativ können Sie auch Ihren Urlaub in die Herbstferien verlegen. Sind Ihre Urlaubstage bereits aufgebraucht, haben Sie aufgrund der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes § 56 Abs. 1a unter Umständen einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Kinderbetreuung geschlossen wird (siehe Frage 6).
Familien erhalten in den Monaten September und Oktober zudem einmalig einen Kinderbonus von jeweils 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Damit sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Mit diesem Geld lässt sich möglicherweise eine zusätzliche Kinderbetreuung organisieren.
Frage 6: Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind in Quarantäne ist?
Wenn ein Kind in Quarantäne ist, etwa weil ein Schüler aus der Klasse erkrankt ist oder wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas, dürfen die Eltern zu Hause bleiben. Sie haben dann Anspruch auf eine Entschädigung.
Diese beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls, jedoch maximal von 2.016 Euro monatlich. Pro Elternteil werden bis zu zehn Wochen gewährt; für Alleinerziehende gilt der Anspruch 20 Wochen. Die Regelung betrifft Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen. Voraussetzung ist, dass im Falle einer Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gewährleistet werden kann.
Ausnahme: Ist ein selbst Kind mit dem Coronavirus infiziert, wird es vom Arzt krankgeschrieben. Auch dann dürfen Eltern zu Hause bleiben, es besteht jedoch Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern der Nachwuchs das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jeder Elternteil erhält für bis zu 15 Arbeitstage Krankengeld, bei Alleinerziehenden sind es bis zu 30 Tage.
Verwendete Quellen:
- schulministerium.nrw.de: Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit COVID-19
- km-bw.de: Coronavirus: Informationen für Schulen und Kindergärten
- Bundesregierung.de: Informationen für Familien
- Hamburg.de: Umgang mit Krankheits- bzw. Erkältungssymptomen bei Kindern in Kitas und Kindertagespflege
- schleswig-holstein.de: Kita und Familie
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