Wer sein Kind vor den Ferien aus der Schule nimmt, um früher in den Urlaub zu starten, riskiert ein Bußgeld. Diese Strafen drohen in den Bundesländern.
Wer außerhalb der Ferienzeit verreisen kann, genießt in der Regel viele Vorteile: angenehm leere Strände, weniger Verkehr, günstigere Preise für Unterkünfte und billigere Flugtickets.
Eltern, die mit schulpflichtigen Kindern schon vor dem letzten Schultag ohne Erlaubnis der Schule in den Urlaub fahren oder erst nach Ferienende zurückkehren, um Staus und teure Tickets zu umgehen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Sie riskieren eine saftige Geldstrafe.
Für wen gilt die gesetzliche Schulpflicht?
Die gesetzliche Schulpflicht in Deutschland gilt für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren. Je nach Entwicklungsstand können Kinder auch früher oder später eingeschult werden. Die Vollzeitschulpflicht endet abhängig vom Bundesland nach neun oder zehn Jahren. Danach wird sie durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Dafür, dass Kinder die Schule besuchen, müssen ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten sorgen.
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Kind von der Schule beurlauben
Die Beurlaubung eines schulpflichtigen Kindes wird nur genehmigt, wenn wichtige persönliche Gründe wie ein Todesfall in der Familie, eine Hochzeit, wichtige Behördengänge oder ein Umzug die Abwesenheit des Kindes oder Jugendlichen rechtfertigen.
Ein Gespräch mit dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin kann sich jedoch lohnen. Bei bis zu zwei Tagen vor oder nach den Ferien entscheidet die Klassenleitung, ob eine Beurlaubung aufgrund eines besonderen Ausnahmefalls gestattet wird. Bei mehreren Tagen muss die Schulleitung involviert werden. Ob eine Beurlaubung genehmigt wird, damit der Urlaub entspannt starten kann, ist jedoch fraglich.
Mit ärztlichem Attest früher in den Urlaub?
Wer clever sein will und sein Kind bei der Schule krankmeldet, um ein paar Tage vor offiziellem Ferienstart in den Urlaub zu fahren, kann trotzdem Probleme bekommen. Die Schule kann ein ärztliches Attest verlangen, wenn ein Kind länger als drei Unterrichtstage krankgemeldet ist.
Hat die Schulleitung Zweifel an der gemeldeten Erkrankung, kann sogar ein schulärztliches Zeugnis verlangt werden. Ein nach den Ferien nachgereichtes ärztliches Attest muss von der Schule nicht akzeptiert werden. Denn: Das Attest dient nur als Nachweis, wenn die ärztliche Begutachtung des Schulkindes während der Zeit der Erkrankung erfolgt ist.
Kontrolliert die Polizei Schulschwänzer an Flughäfen?
Laut der Deutschen Presse-Agentur teilte das hessische Bildungsministerium kurz vor Beginn der Sommerferien in Hessen mit, Schulen würden die Anwesenheit der Schüler restriktiv überprüfen – mit Verweis auf den aktuellen Bußgeldkatalog. Dieser sieht in Hessen bei Verstößen gegen die Schulpflicht eine Strafe von mindestens 200 Euro vor, wenn sich direkt vor oder nach den Schulferien fünf unerlaubte Fehltage anhäufen. Angeblich soll zu Beginn der Ferienzeit auch die Polizei stärker nach Schulschwänzern Ausschau halten, etwa an Flughäfen.
Doch hat die Polizei wirklich Kapazität dafür? Auf Anfrage bei der Bundespolizei, die für die Kontrolle der deutschen Flughäfen verantwortlich ist, heißt es: "Die Bundespolizei führt keine gezielten oder verstärkten Kontrollen im Hinblick auf das Umgehen der Schulpflicht durch.“
Diese Bußgelder drohen bei Verletzung der Schulpflicht in den Bundesländern
Wer jedoch auffliegt, kann zur Kasse gebeten werden – das gilt auch für strafmündige Jugendliche. Ein Bußgeldverfahren kann grundsätzlich aber erst eingeleitet werden, wenn die Gründe für die Abwesenheit des schulpflichtigen Kindes nicht glaubwürdig dargelegt werden konnten. Die Höhe des verhängten Bußgeldes liegt im Ermessen der zuständigen Bußgeldstelle.
Laut "Bußgeldkatalog" sind in den Bundesländern folgende Geldstrafen möglich:
- Baden-Württemberg: bis zu 1.000 Euro
- Bayern: bis zu 1.000 Euro
- Berlin: bis zu 2.500 Euro
- Brandenburg: bis zu 2.500 Euro
- Bremen: bis zu 500 Euro für Schüler, bis zu 1.000 Euro für Eltern
- Hamburg: bis zu 1.000 Euro
- Hessen: bis zu 1.000 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: bis zu 2.500 Euro
- Niedersachsen: bis zu 1.000 Euro
- Nordrhein-Westfalen: bis zu 1.000 Euro
- Rheinland-Pfalz: bis zu 1.500 Euro
- Saarland: bis zu 1.000 Euro
- Sachsen: bis zu 1.250 Euro
- Sachsen-Anhalt: bis zu 1.000 Euro
- Schleswig-Holstein: bis zu 1.000 Euro
- Thüringen: bis zu 1.500 Euro
In einigen Bundesländern droht Eltern, die die Schulpflicht ihrer Kinder hartnäckig missachten, sogar eine Freiheitsstrafe. Nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler können von ihrer weiterführenden Schule verwiesen werden, wenn sie während sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen mindestens sechs Tage unentschuldigt fehlen.
Verwendete Quellen:
- bpb.de: Schulpflicht
- gesetze-bayern.de: § 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
- hessenschau.de: Polizei weiß nichts von Schulschwänzer-Kontrollen am Flughafen
- bußgeldkatalog.org: Schule schwänzen: Bußgeld für Schulschwänzer
- kreis-oh.de: Hinweise für Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitsverfahren) nach § 144 Schulgesetz bei Schulabsentismus
- mit Material der dpa
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