Berlin (dpa/tmn) - Sehr viel Neuschnee, hohe Lawinengefahr und geschlossene Skigebiete: In den Alpen ist mancherorts kein Skibetrieb mehr möglich. Die Rechte betroffener Urlauber sind aber begrenzt.

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Wer sein Hotel oder eine Ferienwohnung wegen gesperrter Straßen nicht erreichen kann, ist auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, erklärt der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. Rein rechtlich sei der Urlauber dazu verpflichtet, das Zimmer zu bezahlen. Denkbar sind aber Sonderregeln wie Gutscheine.

So gilt etwa bei den rund 1400 Mitgliedern der Österreichischen Hotelvereinigung: Kann der Gast zum Beispiel wegen starkem Schneefall unmöglich anreisen, ist er nicht verpflichtet, "das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen". Außergewöhnliche Umstände seien jedoch kein Grund für eine kostenlose Stornierung, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist. Und: Trifft der Hotelier Sondervereinbarung mit dem Gast, gelten diese.

Wurde der Skiurlaub samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende dagegen vor Abreise den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort nicht erreichbar ist. Er bekommt dann das Geld für die Reise zurück. Schadenersatz gibt es aber nicht.

In den Alpen sind derzeit viele Straßen gesperrt und einzelne Orte wegen der Lawinengefahr gar nicht erreichbar. So ist Zermatt in der Schweiz seit Sonntag (21. Januar) praktisch von der Außenwelt abgeschnitten. In weiten Teilen der Schweiz wurde die höchste Lawinenwarnstufe ausgerufen. In Österreich sind in St. Anton und im Paznauntal mit dem Wintersportort Ischgl ebenfalls Tausende Touristen eingeschneit.

Pech hat, wer schon vor Ort ist und wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Der Veranstalter kann für das Wetter nicht garantieren und ist aus der Pflicht. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz besteht nicht. Auch wer als Individualreisender im Skiurlaub ist, bleibt wahrscheinlich auf den Kosten für den Skipass sitzen.

Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwetter in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. So heißt es zum Beispiel bei Ski amadé in Österreich: "Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung."  © dpa

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