Karlsruhe (dpa/tmn) - Verspätet sich ein Flug deutlich, weil die Maschine auf dem Flughafen von einem Gepäckfahrzeug beschädigt wurde, steht den Passagieren eine Entschädigung zu. Die Kollision sei kein außergewöhnlicher Umstand, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, X ZR 77/15).
Nur dann wäre die Airline von der Zahlungspflicht befreit. Vielmehr zähle ein solcher Zusammenstoß zu den Dingen, die bei normaler Ausübung des Luftfahrtbetriebes vorkommen könnten. Dabei sei es unerheblich, ob ein Gepäckwagen bei einem Zusammenstoß im Einsatz ist oder nicht. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Frankfurt nach Namibia. Weil ein Gepäckwagen das Flugzeug beschädigt hatte, musste eine Ersatzmaschine beschafft werden. Die Ankunft am Ziel verspätete sich um gut 13 Stunden. Die Kläger verlangten daher eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe von insgesamt 1200 Euro. Der BGH gab den Klägern Recht. © dpa
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