Wenn sich Pauschalurlauber in ihrer gebuchten Hotelanlage verletzen, müssen sie sich nicht selber darum kümmern, ob ausländische Bauvorschriften eingehalten wurden. Die Verantwortung liegt bei deutschen Gerichten.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Pauschaltouristen, die sich in ihrer Hotelanlage verletzen.

Im Streit mit dem Reiseveranstalter um finanziellen Ausgleich müssen sie sich nicht selbst mit den ausländischen Bauvorschriften auseinandersetzen.

Darum haben sich die Gerichte im Prozess zu kümmern, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe am Dienstag. (Az. X ZR 166/18)

Tourist fordert Schadenersatz von Tui

Das Urteil hilft einem Mann, der fast 7.000 Euro von Tui fordert. Der Sohn seiner Lebensgefährtin war im Hotelzimmer auf Gran Canaria gegen die geschlossene Balkontür gelaufen. Der Siebenjährige schnitt sich an den Scherben die Haut auf und durfte fünf Tage nicht ins Wasser.

Das Oberlandesgericht Celle, das seine Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun noch einmal verhandeln.

Deutsche Gerichte müssen Einhaltung der Bauvorschriften überprüfen

Die Richter dort waren der Ansicht gewesen, dass die Scheibe mit zwei Warnaufklebern ausreichend markiert gewesen war. Das entbindet sie laut BGH aber nicht von der Pflicht, die Einhaltung der spanischen Bauvorschriften zu prüfen.

Hätte die Tür eigentlich aus bruchsicherem Glas sein müssen, würden zwei kleine Aufkleber das Problem nicht aus der Welt schaffen, sagte der Vorsitzende Richter Klaus Bacher.

Dann müsste der Hinweis für den Hotelgast, dass hier eine Gefahr besteht, deutlich größer sein. (hub/dpa)

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