Hannover (dpa/tmn) - Verspätet sich der Flug in den Pauschalurlaub um 32 Stunden, liegt ein Reisemangel vor. Die Urlauber können dann einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.
Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie viel Zeit den Gästen am Urlaubsort verloren geht. Erreicht eine Familie ihr Ziel mit einem Tag Verspätung und zudem erst abends statt morgens, steht ihr mehr als der Anteil für nur einen Tag Verzögerung zu, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 506 C 785/17). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall erreichten die Klägerin und ihre Familie das Reiseziel Fuerteventura statt um 8.20 Uhr morgens erst am Folgetag um 14.50 Uhr. Das Gericht sprach der Frau einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 100 Prozent des Tagespreises für Tag eins und 50 Prozent für Tag zwei zu. Der Grund: Auch der zweite Reisetag sei wegen der Ankunft am Nachmittag faktisch verloren gegangen. Nur noch ein Abendessen und die Übernachtung seien möglich gewesen.
Die Familie hatte insgesamt 3026 Euro für ihre zehntägige Reise inklusive An- und Abreisetag gezahlt. Der Tagespreis der Reise lag also bei 302,60 Euro. Insgesamt erhielten die Urlauber somit 453,90 vom Reiseveranstalter als Minderungsbetrag zurück. Hinzu kam ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden in gleicher Höhe. Und der Veranstalter musste den Ersatzflug in den Urlaub bezahlen. © dpa
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