Berlin (dpa/tmn) - Verspätet sich ein Flug wegen des Brands einer Powerbank zum Aufladen von Handys, steht den betroffenen Passagieren keine Entschädigung zu. Ein solcher Schwelbrand in der Kabine sei als außergewöhnlicher Umstand einzustufen, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
Und dies befreit die Airline von der Zahlungspflicht. In dem verhandelten Fall hatte sich auf einem Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria die Powerbank eines Fluggasts entzündet. Der Schwelbrand konnte gelöscht werden, doch der Pilot musste in Bordeaux notlanden. Die Airline beschaffte eine Ersatzmaschine und flog die Gäste nach Las Palmas weiter.
Der Anschlussflug zurück nach Düsseldorf verzögerte sich aber so, dass die Maschine wegen des Nachtflugverbots in Köln landen musste. Der Kläger, der mit dieser Maschine unterwegs war, verspätete sich um mehr als drei Stunden.
Mit seiner Klage auf Ausgleichszahlung hatte er aber keinen Erfolg. Der Brand einer Powerbank sei nicht der Betriebsgefahr eines Flugzeugs und damit dem Verantwortungsbereich der Airline zuzuordnen, argumentierte das Gericht.
Die Fluggesellschaft konnte außerdem schlüssig darlegen, dass ihr nur die eine Ersatzmaschine zur Verfügung stand. Ein Subcharter kam nicht in Betracht (Az.: 205 C 85/16). Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" über den Fall. © dpa
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