Erst gab es Diskussionen um die Einführung des Betreuungsgeldes, jetzt lange Gesichter bei vielen Antragstellern. In einigen Bundesländern wurden über 40 Prozent der Anträge abgelehnt. Häufig sind die Kinder schlicht schon zu alt, um den von der Opposition als "Herdprämie" verspotteten Zuschuss zu bekommen. Wir verraten, worauf es beim Antragstellen ankommt und wer berechtigt ist.
Formulare sind für viele ein Graus, siehe die jährliche Steuererklärung. Das "Zentrum Bayern, Familie und Soziales" in Bayreuth leistet darum Hilfestellung beim Ausfüllen des Antrages auf Betreuungsgeld. "Das sind an sich einfache Voraussetzungen", sagt dessen Sprecherin Sophie Schäpe auf Anfrage. Wir beantworten die fünf wichtigsten Fragen:
Wer bekommt überhaupt Betreuungsgeld?
Um den staatlichen Zuschuss von 100 Euro bzw. 150 Euro ab August 2014 pro Kind zu erhalten, muss dieses ab dem 1. August 2012 geboren sein. Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Kind in seinem Haushalt leben. Es darf nicht in einer staatlichen Einrichtung gefördert werden. Ob dies der Fall ist, darüber bekommen Interessierte Auskunft beim örtlich zuständigen Jugendamt. Ebenfalls wichtig: Für das Kind darf kein Elterngeld mehr bezogen werden. Nicht maßgeblich ist dagegen, ob man sein Kind selbst betreut. Dies kann genauso gut durch eine andere Person oder eine private Einrichtung geschehen. Es gibt zudem Einkommensgrenzen. Keinen Anspruch auf das Betreuungsgeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende liegt die Grenze hier bei mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.
Wie lange kann das Betreuungsgeld bezogen werden?
Nach Ausschöpfen der Elterngeld-Monate wird es maximal 22 Monate pro Kind bis zu einem Höchstalter von drei Jahren bezahlt. Eltern, die gleichzeitig sieben Monate Elterngeld bezogen haben, können bereits ab dem achten Lebensmonat des Kindes Betreuungsgeld bekommen. Eltern, die nacheinander insgesamt 14 Elterngeld-Monate nehmen, können ab dem 15. Lebensmonat des Kindes Betreuungsgeld erhalten, also frühestens ab 1. Oktober 2013.
Wie wirkt sich die Zahlung auf die Steuer und auf Hartz IV aus?
Der Zuschuss wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind, somit können es also auch Auszubildende und Studierende erhalten. Die jeweilige Ausbildung beziehungsweise das Studium muss nicht unterbrochen werden. Das Betreuungsgeld gilt steuerlich nicht als Einkommen und unterliegt somit auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Dagegen wird es beim Bezug auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Bei anderen Sozialleistungen, zum Beispiel nach dem „BAföG“ (Berufsausbildungsförderungsgesetz) oder Wohngeld, wird es grundsätzlich nicht berücksichtigt. Weiter zu beachten: Laut der stellvertretenden SPD-Vorsitzenden Manuela Schwesig verlieren Geringverdiener, die wegen des Bezugs von Betreuungsgeld keinen Kinderzuschlag mehr bekommen, ihren Anspruch auf das Bildungspaket.
Muss es sich um ein leibliches Kind handeln?
Das Betreuungsgeld wird unabhängig von der leiblichen Elternschaft gewährt. Es gilt somit auch für adoptierte Kinder unter drei Jahren und wie es im Amtsdeutsch heißt sogar "für mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder". Ebenfalls bezugsberechtigt sind im Haushalt lebende Kinder des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin. Für alleinerziehende Mütter und Väter gelten beim Betreuungsgeld grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Elternpaare.
Wie und wo wird das Betreuungsgeld beantragt?
Über den Antrag entscheidet die im jeweiligen Bundesland zuständige Betreuungsgeldstelle per Bescheid. Dieser muss schriftlich gestellt werden. Eine aktuelle Liste der dem Bund von den Ländern mitgeteilten zuständigen Stellen mit Kontaktdaten findet sich auf dem Internetauftritt des Bundesfamilienministeriums (www.bmfsfj.de/betreuungsgeld). Übrigens kann der Zuschuss auch rückwirkend gewährt werden, allerdings nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingegangen ist.
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