Im Streit um die Haftung von Marktplatzbetreibern hat die Wettbewerbszentrale einen juristischen Erfolg gegen Amazon erzielt. Das OLG Frankfurt hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 6 U 154/22) entschieden, dass der Plattformbetreiber nach einem ersten Hinweis gleich gelagerte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht von sich aus ahnden muss. Es bestätigte ein Urteil der Vorinstanz.
Konkret geht es um die nach EU-Recht verbotene Bezeichnung von pflanzlichen Getränken als "Milch", die immer wieder in Angeboten auf dem Amazon-Marktplatz aufgetaucht war. Nach Darstellung der Wettbewerbshüter hat Amazon die konkret angemahnten Anzeigen zwar gelöscht, aber dann nicht verhindert, dass wenig später erneut "Sojamilch", "Hafermilch" oder "Reismilch" angeboten wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung an, dass Amazon zumindest nach den ersten Hinweisen eine Prüf- und Beseitigungspflicht zukomme.
Das Gericht ließ die Revision beim Bundesgerichtshof zu. Amazon kündigte an, das Urteil gründlich zu prüfen und weitere rechtliche Schritte zu erwägen. Kunden sollten vertrauensvoll bei Amazon einkaufen. Ein Sprecher sagte: "Verkaufspartner sind unabhängige Unternehmen und müssen sich an alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie an unsere Verkaufsbedingungen halten. Erlangen wir Kenntnis über einen Verstoß, ergreifen wir entsprechende Maßnahmen." © dpa
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